Muss eine Versicherung für die Wasserschadenbeseitigung aufkommen, darf sie dem Versicherungsnehmer die Wahl des Fachunternehmens nicht vorschreiben. Das sagt ein Urteil des OLG Schleswig-Holsteins. Dies gilt aber nur, wenn im Versicherungsvertrag keine gegenteiligen Klauseln vereinbart wurden.
Das Urteil basiert auf einem Fall aus dem Sommer 2010. In einem Haus in Bad Oldesloe, Kreis Stormarn, trat aufgrund einer defekten Waschmaschine ein Wasserschaden auf. Daraufhin beauftragte der Eigentümer des Gebäudes den späteren Kläger, ein Sanierungsunternehmen aus der Region, zur Trocknung des Wasserschadens. Für diesen bestand zu dieser Zeit eine verbundene Wohngebäudeversicherung.
Als die Trocknungsarbeiten bereits voll im Gange waren, traf der Regulierungsbeauftragte der Versicherung zur Begutachtung des Schadens ein. Im Hinblick auf den Bodenaufbau, einen schwimmenden Estrich, erklärte der Beauftragte die Raumtrocknung jedoch für nicht fachgerecht. Hier blieb im Nachhinein umstritten, ob der Beauftragte den Hauseigentümer auch aufforderte den Sanierungsvertrag mit dem Trocknungsunternehmen zu kündigen.
Am Ende kündigte der Hauseigentümer aber dem Kläger und beauftragte eine vom Regulierungsbeauftragten genannte Fachfirma.
Der Kläger sah in dieser Handlung ein unlauteres Wettbewerbsverhalten der Versicherung. In erster Instanz hatte die klagende Trocknungsfirma damit auch vor dem Landgericht Lübeck Erfolg. Das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein wies einen Eilantrag des Klägers auf Wiederaufnahme der Trocknung dagegen zurück.
Zwar hatte die Versicherung tatsächlich nicht das Recht, ihrem Versicherungsnehmer zu verbieten die Schadensbeseitigung selbst in marktgerechter Weise in Auftrag zu geben. Da durch den Regulierungsbeauftragten jedoch von einer nicht fachgerechten Ausführung der Trocknung ausgegangen wurde, stellte die Aufforderung zur Kündigung des Trocknungsvertrages in diesem konkreten Fall kein unlauteres Geschäftsverhalten dar.
Selbst wenn die Einschätzung des Beauftragten falsch gewesen, die Trocknung also fachgerecht ausgeführt wäre, hätte die Versicherung Recht behalten. Man hätte dann bestenfalls eine unsorgfältige Beurteilung des Regulierers, aber keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gerechtfertigt.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. 6 U 70/10
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