Schimmel im Neubau: Gefahrenerkennung und Vorbeugung

Schimmelbefall ist ein Problem, das längst nicht nur bestehende Immobilien bedroht. Der Neubau stellt bereits eine kritische Phase für die Bildung und Verbreitung von Schimmelpilzen dar. Im absoluten Härtefall muss der Bau gestoppt oder der Einzug gar untersagt werden.

Schuld an Schimmel im Neubau sind Feuchtigkeit und Nässe. Der Rohbau steht zum Teil über Monate offen. Regen dringt ungehindert in das Bauwerk und hält Böden, Wände und Decken lange feucht. Infolge dessen nisten sich auch Schimmelsporen ein, die in der feuchten Bausubstanz eine optimale Wachstumsgrundlage finden. Wird der Bau zu spät geschützt, breitet sich der Schimmel frei aus.

Ein weiteres Risiko besteht insbesondere bei unbeheizten Baustellen im Winter. Sind das Dach gedeckt und die Fenster eingebaut, beginnt meist direkt der Innenausbau. Das Problem: Estrich und Putz enthalten erhebliche Mengen Wasser, welches abgeführt werden muss, ansonsten schlägt es sich als Kondensat auf kalten Oberflächen nieder und durchnässt das Bauwerk wieder und wieder. Ohne eine technische Luftentfeuchtung oder das gewissenhafte Heizen und Lüften gelingt Schimmel also auch hier eine ungebremste Ausbreitung.

Schimmel im Neubau vorbeugen

Es sollte im dringenden Interesse des Bauherrn liegen, die Baustelle zu jeder Jahreszeit möglichst trocken zu halten. Eingedrungenes Regenwasser gehört unverzüglich aufgenommen. Systematisches Stoßlüften ist Pflicht. Im Optimalfall wird eine technische Neubautrocknung ausgeführt. Regelmäßige Feuchtigkeitsmessungen helfen darüber hinaus, den Trocknungsprozess zu überwachen.

Schimmelgefahr rechtzeitig erkennen

Hat sich der Schimmel erst einmal im Gebäude ausgebreitet, hilft nur noch die fachgerechte Schimmelpilzsanierung. Bauherren sollten deshalb nicht auf einer nassen Baustelle weiterbauen lassen. Beim Verdacht auf Schimmelbefall, z. B. durch muffigen Geruch oder erkennbare Schimmelflecken, sollte umgehend ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden.

Schimmelbefall zählt als gravierender Bauschaden. Es muss immer erst die Ursache behoben werden, bevor der Bau fortgesetzt wird.

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Neuer UBA-Leitfaden zu Schimmelbefall in Gebäuden

Im Dezember 2017 erschien der überarbeitete und aktualisierte Leitfaden des Umweltbundesamtes (UBA) zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden. Das Werk dient Fachkreisen als Wissensgrundlage und Anwendungshilfe. Betroffene eines Schimmelschadens finden im UBA-Leitfaden zudem wertvolle Tipps und Hinweise zum Umgang mit Schimmel.

Der neue UBA-Leitfaden zu Schimmelbefall in Gebäuden wurde durch die Kommission für Innenraumlufthygiene des Umweltbundesamtes erstellt. Mitgewirkt haben mehr als ein Dutzend Experten und Sachverständige. Die Notwendigkeit eines stets aktuellen Schimmelleitfadens liegt dabei auf der Hand: Schimmel ist in Innenräumen noch immer eines der häufigsten Probleme.

Schätzungen zufolge war jede dritte bis vierte Wohnung in Deutschland bereits von Feuchtigkeitsschäden betroffen. Diese führen stets zu stark erhöhter Luftfeuchtigkeit im Gebäude, welche wiederum die Hauptursache für Schimmelbefall nach Bau- und Wasserschäden ist. Manche Feuchteschäden rufen Bewohner sogar selbst hervor, beispielsweise dann, wenn überschüssige Feuchtigkeit nach dem Waschen, Duschen oder Kochen nicht ausreichend abgeführt wird.

Da Schimmel in vielen Fällen dem bloßen Auge verborgen bleibt, spricht der Schimmelleitfaden fachlich untermauerte Handlungsempfehlungen aus. Betroffene erfahren, was sie selbst tun können und was sie vor allem beachten müssen, um Schimmel in der Wohnung zu vermeiden.

Beteiligten Fachkreisen bietet der Leitfaden ein ausführliches Nachschlagewerk, das sie bei der Erfassung und Beseitigung von Schimmelschäden unterstützt. So umfasst die Publikation unter anderem allgemeine Informationen über Schimmel, die Wirkung von Schimmel auf Gebäude und Menschen, die Bewertung von Messergebnissen sowie die Sanierung von Schimmelbefall.

>> Laden Sie sich den Schimmelleitfaden des UBA hier als PDF-Datei herunter.

Versicherungswesen: Leistungsverlust bei fehlenden Sanitäreinrichtungen

Im folgenden Fall landete ein Wasserschaden in einer Dusche ohne Duschbecken vor Gericht. Da die sanitären Einrichtungen des Klägers nicht den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung entsprachen, bleibt dieser nach dem Prozess auf den Kosten sitzen.

Hintergrund der Klage

Im Haus des Klägers befindet sich in einem komplett verfliesten Raum eine Dusche mit Bodenabfluss. Ein Duschbecken oder eine Duschkabine fehlen daher. Aus besagter Dusche trat bestimmungswidrig Leitungswasser aus und verursachte im darunterliegenden Geschoss einen Wasserschaden. Aufgrund dieses Ereignisses forderte der Kläger seinen vermeintlichen Versicherungsschutz bei der Versicherung ein.

Versicherung beruft sich auf Leistungsfreiheit

Entgegen seiner Erwartung lief die Forderung des Klägers ins Leere. Die Versicherung verweigerte den Versicherungsschutz. Begründung: Schutz gelte nur für bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus einer mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung. Grundlage für die Entscheidung waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Leitungswasserversicherung. Eine derartige Einrichtung, wie zum Beispiel ein Duschbecken, war im Fall des Versicherten nicht vorhanden.

Gericht stützt Argumentation der Versicherung

Der Wasserschaden in der Dusche ohne Duschbecken wird schließlich vor Gericht verhandelt. Dabei schloss sich in erster Instanz das Landgericht München I der Argumentation der Versicherung an. Auch das Oberlandesgericht der bayerischen Hauptstadt hielt die Klage im weiteren Verlauf ebenfalls für unbegründet. Laut der Richter fehlte es im entschiedenen Fall, nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens, an einer mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung.

Eine solche Einrichtung hätte allerdings vorhanden sein müssen, um Leistungsansprüche zu begründen, so das OLG München mit Hinweisbeschluss vom 30. August 2017 (25 U 1728/17). Die Kosten des Wasserschadens fielen somit zulasten des Klägers.