Wasserschaden im Büro: Diese Sofortmaßnahmen sollten Sie beachten

Tritt im Büro oder Archiv ein Wasserschaden auf, ist die Rettung der Dokumente ein wichtiges Thema – hier sind Profis gefragt.

Das Risiko eines Schadens in Büroräumen oder Archiven durch Überschwemmung, Löschwasser der Feuerwehr oder Rohrbrüche ist für Unternehmen sehr hoch. Hier werden Dokumente und Akten gelagert, die einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen, durch den Schaden jedoch zerstört, beschädigt oder sogar durch einen Schimmelbefall zum gesundheitlichen Risiko werden können. 

Um die Folgeschäden so klein wie möglich zu halten, sind folgende Maßnahmen zu beachten:

  • Die Dokumente sollten nur von einer Fachfirma / vom Profi getrocknet werden. Versuchen Sie nicht, die durchnässten Akten und Papiere selbst zu trocknen.
  • Informieren Sie schnellstmöglich ein Fachunternehmen, wie die Ralf Liesner Bautrocknung GmbH & Co. KG.
  • Schützen Sie sich und Ihre Mitarbeiter vor Krankheitserregern und der Verbreitung von Schimmelsporen: Betroffene Räumlichkeiten sollten nur mit Einmalhandschuhen, Mundschutz und Schutzkleidung betreten werden. Sofern andere Räume betreten werden, sollte die Schutzkleidung vorher abgelegt werden. Die beschädigten Akten und Dokumente dürfen den Raum nicht verlassen.
  • Um Zeit und Kosten zu sparen, sollten schnellstmöglich unwichtige von den wichtigen Dokumenten getrennt werden.

Akten und Dokumente sicher verwahren:

  • Die betroffenen Dokumente sollten in Tüten oder Frischhaltefolie eingewickelt, durchnässte Fotos in wasserdichten Folienbeuteln aufbewahrt werden.
  • Alle Unterlagen sollten in mit Folie ausgelegte Kartons verpackt werden.
  • Bedenken Sie: Eine Aktentrocknung vor Ort ist nicht möglich. Die Akten sollten unbedingt liegend gestapelt in Kartons verpackt werden.
Rohrbruch ein spezieller Versicherungsfall

Schimmelgefahr: Grund zur Mietminderung?

Ein häufiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern ist das Thema Schimmel. Entsteht in einem Mietobjekt Schimmel an bspw. feuchten Wänden, ist eine Mietkürzung in den meisten Fällen berechtigt. So wurde es bereits in diversen Gerichtsurteilen entschieden. Doch was ist eigentlich, wenn der Schimmel noch gar nicht sichtbar ist, die Gefahr jedoch besteht?

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat entschieden, dass einem Mieter kein Anspruch auf Mietminderung für Wärmebrücken zusteht, wenn im Errichtungszeitpunkt der Wohnung der übliche Bauzustand eingehalten wurde. Anders ausgedrückt: die bloße Gefahr eines Schimmelpilzbefalles rechtfertigt keine Minderung der Miete.

Geklagt haben zwei Mieter aus Schleswig-Holstein, die sich unter anderem auf den Zustand der 1968 und 1971 erbauten Wohnungen mit fehlender Dämmung und Wärmebrücken beriefen. So bestehe laut Aussage der Mieter jährlich zwischen Oktober und März die Gefahr der Bildung von Schimmel. Durch die vorhandenen Wärmebrücken könne das Risiko auch nicht durch richtiges Lüften und Heizen eliminiert werden.

Zunächst gab das Landgericht Lübeck den Mietern Recht und entschied, dass die Wohnräume nicht höher als empfohlen beheizt werden müssen (Schlafzimmer nicht über 16 Grad, die übrigen Räume nicht über 20 Grad) sowie, dass ein Querlüften der Wohnungen ebenfalls nicht zumutbar sei – zwei Mal am Tag Stoßlüften von bis zu 10 Minuten sei angemessen. Daraufhin wurden die Vermieter verurteilt, für die Mietminderungen sowie die Kosten zur Innendämmung der Wohnungen aufzukommen.


Die Vermieter legten jedoch Revision ein. Allein die Gefahr eines Schimmelpilzbefalls sei kein Mangel, wenn der Grund dafür in der damaligen Bauweise und dem damaligen technischen Standard läge. Auch die Wärmebrücken beträfe die meisten Häuser und Wohnungen, die zu diesem Zeitpunkt errichtet wurden. 

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab den Beklagten Recht und hob die Urteile des Landgerichtes Lübeck weitgehend auf. Es wurde entschieden, dass die Gefahr einer Schimmelbildung keinen Mangel darstellt, sofern das Gebäude nach den geltenden Maßstäben und Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung gebaut wurde. Auch eine nachträgliche Wärmedämmung sei nicht begründet gewesen. Das entsprechende Urteil ist unter Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 einzusehen.