Wohnräume sind nach einem Schaden manchmal vorübergehend nicht mehr bewohnbar. Mieter oder Eigentümer müssen dann ein temporäres Quartier beziehen. Versichert die Hausratspolice auch Hotelkosten, müssen Geschädigte allerdings nicht die billigste Bleibe wählen.
Ein Paar zog nach einem Wasserschaden für 62 Tage in eine Doppelhaushälfte. Die Kosten für die Unterbringung betrugen 100,00 Euro pro Tag. Versichert war laut Versicherungsschein die Übernahme der Hotelkosten von 100,00 Euro pro Tag für maximal 100 Tage. Zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam es, weil der Versicherer die Gesamtkosten für die Unterbringung bestritt.
Laut Versicherer hätte das Paar aufgrund seiner Schadenminderungspflicht eine günstigere Unterbringung wählen müssen. Das Saarländische Oberlandesgericht teilte diese Meinung nicht und sprach den Klägern im Urteil vom 13.01.2016 Recht zu.
Quelle: Az. 5 U 15/15