Die Wohngebäudeversicherung erstattet einen Wasserschaden an Wohnung oder Gebäude. Doch wie sieht es mit einer Kostenkompensation aus, wenn der Schaden auf Regenwasser im Drainagerohr zurückzuführen ist? Das OLG Hamm verhandelte solch einen Fall: Eine Frau wollte hier die Kosten für Reparatur- und Schadenverhütungsmaßnahmen von der Wohngebäudeversicherung einfordern.
Im Haus der Klägerin war ein Drainagerohr wegen Verstopfung überlastet und daher übergelaufen. Die Kellerräume des Gebäudes liefen daraufhin voll. Um einen derartigen Wasserschaden in der Zukunft zu vermeiden, veranlasste die Betroffene im Anschluss Reparatur- und Präventivmaßnahmen. Laut ihrer späteren Aussage würde diese Schadenverhütung der „Ertüchtigung der Regenwasserableitung am versicherten Gebäude“ dienen. Entsprechend wollte sie die entstandenen Kosten von ihrer Wohngebäudeversicherung ersetzt wissen.
Die Richter des OLG Hamm konnten diese Auffassung ebenso wenig teilen, wie auch ihre Kollegen am Landgericht Bielefeld. Vielmehr begründeten die Richter ihren Beschluss darin, dass Schäden, die durch das in den Keller eingedrungene Wasser entstanden sind, durch die veranlassten Präventivmaßnahmen nicht nachweislich beseitigt wurden. Wäre eben dies geschehen, so hätte der Versicherer die Reparaturkosten selbstverständlich übernommen.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass das Wasser im Drainagerohr lediglich Regenwasser aus dem Fallrohr war. Die Gegenargumentation der Klägerin, das Regenabfallrohr samt Einlauf sei Zu- bzw. Ableitungsrohr der Wasserversorgung, hielt dem nicht stand. Ein Rückstau-Schaden konnte ebenso ausgeschlossen werden, da auch kein Wasser aus der öffentlichen Kanalisation bestimmungswidrig in das Gebäude eindrang. Am Ende der Verhandlung konnte die Klägerin keinerlei Ansprüche für sich geltend machen.
Quelle: OLG Hamm (20 U 148/16)