08Die Begriffe Bauschaden und Baumangel können auf den ersten Blick verwirren. Sie bezeichnen nämlich keinesfalls dieselbe Sache, sondern unterscheiden sich durch optische, technische und rechtliche Aspekte.
Aus technischer Sicht wird als Bauschaden das bezeichnet, was eine Veränderung der technischen, chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften eines Gebäudes verursacht und dadurch seinen Wert und/oder die Nutzbarkeit im Vergleich zur normalen Beschaffenheit mindern. Wirtschaftliche Nachteile sind damit eine unmittelbare Konsequenz von Bauschäden.
Bauschäden entstehen durch gefloppte Trends oder mangelhafte Planung und Ausführung
Trotz umfangreicher Baufachliteratur kommen Bauschäden immer wieder vor. Die Gründe dafür sind vielfältig. Zum Beispiel versagen neu entwickelte Baustoffe oder Bauteile in der Praxis. Trends bei der Bauform erweisen sich mit der Zeit vielleicht als ungeeignet oder schadensanfällig. Kurze Bauzeiten schaffen Feuchtigkeitsprobleme. Weitere Ursachen können neben falscher Baustoffwahl auch die unzureichende Qualifikation des Personals sein. Wobei selbst der Erfahrenste den Überblick über die Vielzahl an Produkten, Systemen sowie Verfahren bei der Ausschreibung verlieren kann. Wird am Ende noch das billigste Angebot angenommen, geht dies häufig zu Lasten der Qualität.
Gesetzgeber zieht beim Begriff Baumangel zusätzliche Unterschiede
Beim Begriff Baumangel wird juristisch nochmals zwischen der Mangelerscheinung und dem Mangel selbst unterschieden. So versteht der Bundesgerichtshof unter dem Mangel selbst die Ursache für die sichtbar gewordene Mangelerscheinung. Als Ursache kommen allerdings nur Umstände in Betracht, die auf den Baukörper oder die planerischen bzw. konstruktiven Grundlagen zurückzuführen sind.
Als eigentlicher Mangel bezeichnet die Definition des Bundesgerichtshofes Verarbeitungsfehler, Mängel in der Wahl oder Überwachung von Material und handwerklicher Verarbeitung, Konstruktionsfehler oder Unzulänglichkeiten in den bautechnischen Verfahren bei Planung, Statik oder den Gegebenheiten des Grundstückes. Ferner zeigen die Gesetzes- und VOB-Formulierungen, dass die juristische Beurteilung eines Mangels oder Schadens am Bau selten rein objektbezogen ist. Sie hängen auch oft von auslegungsbedürftigen vertraglichen Vereinbarungen ab. Die Zusammenfassung unterschiedlicher Textformulierungen unterscheidet zwischen Schäden im Sinne des BGB-Werkvertragrechts und Schäden im Sinne der VOB-Vorschriften. Den Mangelbegriff beurteilen beide Vertragswerke gleich.