Entscheid des Oberlandesgerichts Saarbrücken bestätigt, dass Verkäufer einer Immobilie bei Feuchteschäden haften. Beim Hausverkauf muss über entsprechende Mängel informiert werden.
Schimmelpilzbefall ist ein ausgesprochen unerwünschtes Problem, das leider keine Seltenheit darstellt. Der Pilzbefall sieht an sich nicht nur unschön aus, sondern gefährdet auch die Gesundheit. Insbesondere ältere Immobilien sind von feuchten Wänden und Kellern betroffen. Nebst Risiken für den Menschen entstehen zudem kostspielige Sanierungen und Trockenlegungen der Räume. Sind dem Verkäufer eines solchen Objekts derartige Zustände bekannt, so muss er diese angeben.
Ein repräsentatives Urteil des OLG Saarbrücken bestätigt die Informationspflicht. So bemerkte der Kläger im vorliegenden Fall kurz nach dem Erwerb eines mehr als 60 Jahre alten Hauses Schimmelpilzbefall an den Kellerwänden. Die informierte Verkäuferin zeigte sich ahnungslos, worauf der Käufer den Grundstückskaufvertrag wegen sogenannter arglistiger Täuschung angefochten und die Erstattung des Kaufpreises verlangt hat. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bekam der Kläger Recht (Az.: 1 U 132/12). Die ehemalige Eigentümerin hätte demnach vor dem Verkauf über den Schimmelbefall und die Feuchtigkeit im Keller informieren müssen.
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