Verbraucher verkennen den Versicherungsschutz bei Hochwasser

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) informiert über die häufigsten Irrtümer der Verbraucher zum Versicherungsschutz bei Hochwasser.

Bundesweit geht ein Großteil der Bevölkerung davon aus, dass sie Bilder von Hochwasser nur über den TV-Bildschirm erreichen. Selbst von einer derartigen Katastrophe heimgesucht zu werden scheint kategorisch ausgeschlossen. Dabei entstanden allein bei der Flut im Jahr 2013 rund 85 % der versicherten Schäden abseits der Flüsse und Seen. Wie aktuell das Thema ist beschrieben wir bereits in unserem Beitrag „Versicherungsschutz bei Hochwasser & Starkregen bleibt Thema“.

Hochwasserrisiko wird unterschätzt
Der erste Irrtum vieler Hausbesitzer ist die Risikobewertung. Schließlich droht Hochwasser nicht nur dann, wenn Flüsse über ihre Ufer treten – Starkregen und die Klimaerwärmung weiten die Risikogebiete zunehmend aus. Ob das eigene Gebäude in einer Überschwemmungszone steht erfahren Eigentümer durch die Prüfung von Experten oder auf www.hochwasser-pass.com.

Versicherungsschutz oft unzureichend
Zwar stieg die Versicherungsdichte beim Schutz vor Naturgefahren im Jahr 2017 an, jedoch sind nach wie vor rund 60 % der Versicherungsnehmer mangelhaft gegen Hochwasser abgesichert. Meist fehlt innerhalb der Wohngebäudeversicherung die separate Elementarschadenversicherung. Während der Elementarschutz bei neuen Verträgen mitangeboten wird sollten bestehende Policen dringend geprüft und ggf. erweitert werden.

Versicherungsschutz nicht wirtschaftlich
Laut Forsa-Umfrage sind drei Viertel der Bundesbürger der Meinung, dass ein Versicherungsschutz entweder gar nicht erst möglich ist oder die Kosten der Versicherung ihren Nutzen übersteigen. Aktuelle Risikoanalysen und bauliche Präventivmaßnahmen belegen allerdings das Gegenteil. Neuesten Schätzungen zufolge können 99 % der Gebäude gegen Hochwasser versichert werden.

Hochwasserschäden sind unvermeidbar
Gemäß einer ebenfalls weit verbreiteten Ansicht fühlen sich Hausbesitzer den Wassermassen hilflos ausgeliefert. Dabei bestehen realistische Optionen die Innenräume vor Überschwemmungen zu schützen. Beim Neubau sollten Risikogebiete beispielsweise konsequent gemieden werden. Gebäude innerhalb von Hochwasserzonen können dagegen mit wasserdichten Fenstern, Türen und Wänden aufgerüstet werden. Ebenso hilft eine Rückstausicherung Schäden im Haus abzuwenden.

Staat bezahlt Hochwasserschäden
Wer sich beim Hochwasserrisiko auf staatliche Mittel verlässt geht ein existentielles Risiko ein. Auch wenn die Bundesregierung 2002 und 2013 finanzielle Unterstützung bewilligte, handelte sie dennoch freiwillig. Vielmehr obliegt es den Landesregierungen staatliche Gelder an Betroffene zu verteilen. Und die wiederum müssen nachweisen, dass sie sich um Versicherungsschutz bemühten bzw. warum sie keinen Elementarschutz erhielten. Da schlichtweg kein Rechtsanspruch auf staatliche Finanzmittel besteht bleiben Betroffene im schlimmsten Fall auf sämtlichen Kosten sitzen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema:
> Schützen Sie sich vor Unwettergefahren und Naturkatastrophen
> Versicherungswirtschaft rechnet mit mehr Unwettern
> Risiko für extreme Wetterlagen wächst bundesweit

Kündigung und Räumungsklage nach Leitungswasserschaden

Der Helfer einer Mietpartei bohrt aus Versehen eine Wasserleitung an. Prompt nimmt der Vermieter dies zum Anlass den Mietern der betroffenen Wohnung zu kündigen. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied das Amtsgericht München: Die Mieter dürfen bleiben. (424 C 27317/16)

Die Beklagten hatten im Münchener Stadtteil Schwabing eine Altbauwohnung gemietet, die sie zu Wohn- und Geschäftszwecken nutzten. Im Oktober 2016 wollte ein Bekannter der Beklagten in einem der Räume neue Fußleisten montieren. Er verwendete drei Zentimeter lange Dübel und traf bei einer der Bohrungen versehentlich die Hauptwasserleitung, welche nach einem rechtwinkligen Knick unter dem Putz auf Höhe der Fußleisten verläuft.

Der dadurch entstandene Schaden betrug fast 9.000 Euro. Natürlich machte der Vermieter den Wasserschaden gegenüber seiner Versicherung geltend. Er nahm den Vorfall allerdings auch zum Anlass das Mietverhältnis zu kündigen. Weder die Beklagten noch der Helfer hätten sich nämlich über den Leitungsverlauf erkundigt. Aufgrund früherer Bauarbeiten hätte ein ungewöhnlicher Leitungsverlauf erwartet werden müssen. Die Mieter stünden gar in der Pflicht den Leitungsverlauf in Erfahrung zu bringen.

Gericht sieht keine erhebliche Pflichtverletzung
Die Beklagten wollten die Wohnung nicht verlassen, worauf der Vermieter schließlich eine Räumungsklage einreichte. Das Münchener Amtsgericht sah allerdings keine schuldhafte Pflichtverletzung, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte. Vielmehr sei der Leitungsverlauf weder bekannt noch erkennbar gewesen und entspreche nicht dem Stand der Technik.

Eine fahrlässige Pflichtverletzung war allein die Nutzung drei Zentimeter langer Dübel, obwohl der Leitungsverlauf unbekannt war und daraufhin nicht mittels Leitungsdetektoren abgeklärt wurde. Nachdem der Kläger gegen die Entscheidung Berufung einlegte wies das Amtsgericht diese zurück und erklärte das Urteil für rechtskräftig.

> Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 02.02.2018.

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Schwarzer Schimmel

Familie leidet nach Fäkalschaden unter Schimmel

Der NDR berichtete am 8. November 2017 im Nordmagazin über die Familie Nsakas. Nach dem Versuch einer Rohrreinigungsfirma, eine Verstopfung zu beseitigen, wurde die gesamte Wohnung mit Schmutzwasser überflutet. Der Schaden wurde zwar behoben, der Schimmel kam aber trotzdem.

Es war der 5. September. Familie Nsakas erwartete den Mitarbeiter einer Rohrreinigungsfirma, um eine Verstopfung im Abwasserrohr der Toilette beseitigen zu lassen. Dieser griff zum Hochdruckreiniger. Beim Versuch, die Verstopfung zu lösen, spritzten Schmutzwasser, Fettrückstände und Fäkalien aus den sanitären Einrichtungen der Wohnung. Binnen Minuten bahnte sich das kontaminierte Gemisch seinen Weg durch sämtliche Räume. Selbst aus dem Waschbecken des Hausanschlussraumes, welcher selbst verschlossen war, quoll Abwasser heraus.

Die Rohrreinigungsfirma nahm das Wasser auf und beglich die Kosten des Wasserschadens. Dann aber kam der Schimmel. Möbel, Fliesen, Wände und Kleidung wurden vom Pilzbefall in Mitleidenschaft gezogen. Das Tragische im Fall der Nsakas: Sowohl die Mutter als auch die beiden Söhne leiden unter einer Stoffwechselstörung, weshalb sie Schadstoffe nicht vertragen und diese nur begrenzt im Körper abgebaut werden.

Trotz chemischer Desinfektion und der Entsorgung verschimmelter Gegenstände leidet die Mitglieder der Familie unter Kopfschmerzen, Übelkeit sowie Unwohlsein. Ein Verbleib in der Wohnung ist untragbar. „Wir haben diesen Wohnraum schadstofffrei gestaltet, eben aufgrund unserer Erkrankung“, sagt Frau Nsakas. Nun sucht die Familie verzweifelt nach einer neuen Bleibe.

Sachverständiger versucht zwischen den Parteien zu vermitteln

Zur Begutachtung der Lage und Vermittlung zwischen den beiden Parteien wurde schließlich ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen. Er hat sich die Wohnung angesehen und vermutet, dass das Abwasser im Hausanschlussraum unter den Estrich lief. Da alle Räume miteinander verbunden sind, besteht bei Wasserschäden dieser Art immer die Gefahr, dass sich das Wasser unter dem Estrich über die komplette Wohnfläche verteilt.

Ob dies bei den Nsakas tatsächlich auch so passierte, kann leider nicht überprüft werden. Der Vermieter verbietet den Zutritt zum Hausanschlussraum. Die Beschwerden der Familie sind ihm bekannt. Handlungsbedarf sieht der Vermieter dennoch nicht. Auf Anfrage des NDR wird lediglich auf das Gutachten seiner Wohngebäudeversicherung verwiesen.

Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters bezog wie folgt Stellung: „Im Rahmen der Schadenbeseitigung ist lediglich der Austausch des Randdämmstreifens im Hausanschlussraum und im Bereich der Zählerschränke im Treppenflur vorzusehen. Weitere Folgeschäden sind nicht vorhanden.“ Genau diese Sanierungsmaßnahme blieb allerdings aus.

Feuchtigkeit breitet sich auch unter dem Estrich aus

Hierzu erklärt der hinzugezogene Sachverständige, dass der Estrich grundsätzlich von Wandbauteilen getrennt werden muss: Dazu der Randdämmstreifen. Wenn diese Fugen jedoch nicht dauerhaft abgedichtet werden, besteht die Gefahr, dass über die Randdämmstreifen Feuchtigkeit unter den Estrich gerät und sich dort unbemerkt ausbreitet.

Für den Experten wäre es überaus wichtig, die Ursache für den Schimmelbefall zu lokalisieren. Ohne rasches Handeln, so fürchtet Familie Nsaka, wird die Wohnung sonst zum Nährboden für noch mehr Schimmel. Der Verdacht einer feuchten Estrich-Dämmschicht erhärtet sich, da über den Heizkreisverteiler der Fußbodenheizung eine Geruchsbelästigung wahrnehmbar sowie Schimmelpilze darin sichtbar sind.

In einem kommenden Beitrag lesen Sie die Statements von Detlef Krause, Mitglied des Bundesverbands Feuchte & Altbausanierung e.V., der im Anschluss zum Beitrag interviewt wurde.

>> Den Videobeitrag in voller Länge finden Sie in der NDR Mediathek.