Muss eine Versicherung für die Wasserschadenbeseitigung aufkommen, darf sie dem Versicherungsnehmer die Wahl des Fachunternehmens nicht vorschreiben. Das sagt ein Urteil des OLG Schleswig-Holsteins. Dies gilt aber nur, wenn im Versicherungsvertrag keine gegenteiligen Klauseln vereinbart wurden.
Das Urteil basiert auf einem Fall aus dem Sommer 2010. In einem Haus in Bad Oldesloe, Kreis Stormarn, trat aufgrund einer defekten Waschmaschine ein Wasserschaden auf. Daraufhin beauftragte der Eigentümer des Gebäudes den späteren Kläger, ein Sanierungsunternehmen aus der Region, zur Trocknung des Wasserschadens. Für diesen bestand zu dieser Zeit eine verbundene Wohngebäudeversicherung.
Als die Trocknungsarbeiten bereits voll im Gange waren, traf der Regulierungsbeauftragte der Versicherung zur Begutachtung des Schadens ein. Im Hinblick auf den Bodenaufbau, einen schwimmenden Estrich, erklärte der Beauftragte die Raumtrocknung jedoch für nicht fachgerecht. Hier blieb im Nachhinein umstritten, ob der Beauftragte den Hauseigentümer auch aufforderte den Sanierungsvertrag mit dem Trocknungsunternehmen zu kündigen.
Am Ende kündigte der Hauseigentümer aber dem Kläger und beauftragte eine vom Regulierungsbeauftragten genannte Fachfirma.
Der Kläger sah in dieser Handlung ein unlauteres Wettbewerbsverhalten der Versicherung. In erster Instanz hatte die klagende Trocknungsfirma damit auch vor dem Landgericht Lübeck Erfolg. Das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein wies einen Eilantrag des Klägers auf Wiederaufnahme der Trocknung dagegen zurück.
Zwar hatte die Versicherung tatsächlich nicht das Recht, ihrem Versicherungsnehmer zu verbieten die Schadensbeseitigung selbst in marktgerechter Weise in Auftrag zu geben. Da durch den Regulierungsbeauftragten jedoch von einer nicht fachgerechten Ausführung der Trocknung ausgegangen wurde, stellte die Aufforderung zur Kündigung des Trocknungsvertrages in diesem konkreten Fall kein unlauteres Geschäftsverhalten dar.
Selbst wenn die Einschätzung des Beauftragten falsch gewesen, die Trocknung also fachgerecht ausgeführt wäre, hätte die Versicherung Recht behalten. Man hätte dann bestenfalls eine unsorgfältige Beurteilung des Regulierers, aber keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gerechtfertigt.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.07.2011, Az. 6 U 70/10
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Und das ist kein Einzelfall. In meiner fast 30 Jährigen Berufspraxis sind mir oft die von der Versicherungsgesellschaft gestellten Gutachter mit solchen Argumenten aufgetreten. Es mangelt auch hier bei diesen sogenannten Gutachter an Fachwissen und der zahlende Kunde zahlt wieder einmal die Zeche teilweise aus Angst heraus da sonst die eigene Versicherung Zahlungen an den eigentlichen Schadensbegrenzern den Handwerkern verweigern will. Da muss man meist sehr stark sein und sich mit seinen Versicherer anlegen. Aber wer will und macht das schon ….. oft wird der eigene Kunde gezwungen die Handwerker zu nutzen die die Versicherung vorschlägt. … leider.. Ich nehme grundsätzlich nur Handwerker meines Vertrauens . Mit freundlichen Grüßen. Karsten Teichert
Die Versicherung und der Versicherungsnehmer haben einen Vertrag, der die jeweiligen Rechte und Pflichten regelt. Das nur bestimmte, von der Versicherung genehmigte Firmen tätig werden dürfen, ist wohl eher die Ausnahme. Wenn das nicht im Vertrag festgelegt ist, kann sie zwar einen Vorschlag machen, darf aber nicht vorschreiben, was saniert wird und wer das macht. Das entscheidet einzig und allein der VN. Die Versicherung schuldet nur Leistung in Form von finanziellem Schadensersatz, mehr nicht. Der BSS und VDB haben zu dem Thema eine rechtsgutachterliche Stellungnahme eingeholt.