Besteht ein erheblicher Mangel an der Mietsache, dürfen Mieter die Miete mindern. Das ist dann der Fall, wenn die Wohnung nicht wie gewohnt genutzt werden kann. Dies gilt ebenso bei Beeinträchtigungen der Wohnqualität und natürlich der Gesundheit. Schimmel zählt zu solchen Mängeln. Eine pauschale Mietminderung ist dennoch nicht immer gleich gerechtfertigt.
Voraussetzung für eine Mietminderung ist, dass der Mieter nicht selbst die Schuld am Mangel trägt. Hat der Mieter einen Mangel an der Mietsache verursacht, so muss er ihn auch beheben. Liegt die Schuld nicht beim Mieter, muss vor einer Mietminderung erst der Mangel angezeigt werden. Am besten schriftlich. Entweder wird das Schriftstück per Einschreiben verschickt oder persönlich überreicht.
In der Mängelanzeige räumt der Mieter dem Vermieter üblicherweise eine Frist von 14 Tagen ein, um den Mangel ordnungsgemäß zu beseitigen.
Hinsichtlich der Schuldfrage wird insbesondere bei Schimmelbefall häufig ein Gutachter hinzugezogen. Neben dem oberflächlichen Pilzbefall verbergen sich nämlich gerne versteckte Schäden am Gebäude oder ein unangemessenes Nutzungsverhalten der Räume. Im Einzelfall entscheidet dann am Ende ein Gericht. Ein Urteil aus Köln zeigt, dass nicht ausschließlich Baumängel Ursache für Schimmel sind.
Im verhandelten Fall bildete sich im Bad des Klägers Schwarzschimmel im ungefliesten Spritzwasserbereich über der Badewanne. Prompt minderte der Mieter deshalb seine Miete und forderte eine Schimmelpilzbeseitigung durch den Vermieter ein. Dieser legte allerdings ein Gutachten vor, welches die Schimmelursache beim Mieter fand.
Das Gericht teilte die Auffassung des Gutachtens. In diesem Fall sei die Badewanne nicht zum Duschen im Stehen geeignet, da der Fliesenspiegel nur etwa hüfthoch vorzufinden ist. Spritzwasser konnte so die ungefliesten Wandbereiche durchnässen, wodurch der Schimmelbefall hervorgerufen wurde.
Steht ein erheblicher Mangel im Raum, sollten Mieter und Vermieter als Erstes ein konstruktives Gespräch miteinander suchen. In vielen Fällen können Probleme ohne große Umstände aus der Welt geschafft werden. Entsteht dennoch ein Konflikt, so sind eine unabhängige, zweite Meinung sowie rechtlicher Beistand in Erwägung zu ziehen.
Quelle des Gerichtsurteils: Landgericht Köln, Az.: 1 S 32/15
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