Kündigung und Räumungsklage nach Leitungswasserschaden

Der Helfer einer Mietpartei bohrt aus Versehen eine Wasserleitung an. Prompt nimmt der Vermieter dies zum Anlass den Mietern der betroffenen Wohnung zu kündigen. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied das Amtsgericht München: Die Mieter dürfen bleiben. (424 C 27317/16)

Die Beklagten hatten im Münchener Stadtteil Schwabing eine Altbauwohnung gemietet, die sie zu Wohn- und Geschäftszwecken nutzten. Im Oktober 2016 wollte ein Bekannter der Beklagten in einem der Räume neue Fußleisten montieren. Er verwendete drei Zentimeter lange Dübel und traf bei einer der Bohrungen versehentlich die Hauptwasserleitung, welche nach einem rechtwinkligen Knick unter dem Putz auf Höhe der Fußleisten verläuft.

Der dadurch entstandene Schaden betrug fast 9.000 Euro. Natürlich machte der Vermieter den Wasserschaden gegenüber seiner Versicherung geltend. Er nahm den Vorfall allerdings auch zum Anlass das Mietverhältnis zu kündigen. Weder die Beklagten noch der Helfer hätten sich nämlich über den Leitungsverlauf erkundigt. Aufgrund früherer Bauarbeiten hätte ein ungewöhnlicher Leitungsverlauf erwartet werden müssen. Die Mieter stünden gar in der Pflicht den Leitungsverlauf in Erfahrung zu bringen.

Gericht sieht keine erhebliche Pflichtverletzung
Die Beklagten wollten die Wohnung nicht verlassen, worauf der Vermieter schließlich eine Räumungsklage einreichte. Das Münchener Amtsgericht sah allerdings keine schuldhafte Pflichtverletzung, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte. Vielmehr sei der Leitungsverlauf weder bekannt noch erkennbar gewesen und entspreche nicht dem Stand der Technik.

Eine fahrlässige Pflichtverletzung war allein die Nutzung drei Zentimeter langer Dübel, obwohl der Leitungsverlauf unbekannt war und daraufhin nicht mittels Leitungsdetektoren abgeklärt wurde. Nachdem der Kläger gegen die Entscheidung Berufung einlegte wies das Amtsgericht diese zurück und erklärte das Urteil für rechtskräftig.

> Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 02.02.2018.

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