
Im folgenden Fall landete ein Wasserschaden in einer Dusche ohne Duschbecken vor Gericht. Da die sanitären Einrichtungen des Klägers nicht den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung entsprachen, bleibt dieser nach dem Prozess auf den Kosten sitzen.
Hintergrund der Klage
Im Haus des Klägers befindet sich in einem komplett verfliesten Raum eine Dusche mit Bodenabfluss. Ein Duschbecken oder eine Duschkabine fehlen daher. Aus besagter Dusche trat bestimmungswidrig Leitungswasser aus und verursachte im darunterliegenden Geschoss einen Wasserschaden. Aufgrund dieses Ereignisses forderte der Kläger seinen vermeintlichen Versicherungsschutz bei der Versicherung ein.
Versicherung beruft sich auf Leistungsfreiheit
Entgegen seiner Erwartung lief die Forderung des Klägers ins Leere. Die Versicherung verweigerte den Versicherungsschutz. Begründung: Schutz gelte nur für bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus einer mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung. Grundlage für die Entscheidung waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Leitungswasserversicherung. Eine derartige Einrichtung, wie zum Beispiel ein Duschbecken, war im Fall des Versicherten nicht vorhanden.
Gericht stützt Argumentation der Versicherung
Der Wasserschaden in der Dusche ohne Duschbecken wird schließlich vor Gericht verhandelt. Dabei schloss sich in erster Instanz das Landgericht München I der Argumentation der Versicherung an. Auch das Oberlandesgericht der bayerischen Hauptstadt hielt die Klage im weiteren Verlauf ebenfalls für unbegründet. Laut der Richter fehlte es im entschiedenen Fall, nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens, an einer mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtung der Wasserversorgung.
Eine solche Einrichtung hätte allerdings vorhanden sein müssen, um Leistungsansprüche zu begründen, so das OLG München mit Hinweisbeschluss vom 30. August 2017 (25 U 1728/17). Die Kosten des Wasserschadens fielen somit zulasten des Klägers.
