Schimmelgefahr: Grund zur Mietminderung?

Rohrbruch ein spezieller Versicherungsfall

Ein häufiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern ist das Thema Schimmel. Entsteht in einem Mietobjekt Schimmel an bspw. feuchten Wänden, ist eine Mietkürzung in den meisten Fällen berechtigt. So wurde es bereits in diversen Gerichtsurteilen entschieden. Doch was ist eigentlich, wenn der Schimmel noch gar nicht sichtbar ist, die Gefahr jedoch besteht?

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat entschieden, dass einem Mieter kein Anspruch auf Mietminderung für Wärmebrücken zusteht, wenn im Errichtungszeitpunkt der Wohnung der übliche Bauzustand eingehalten wurde. Anders ausgedrückt: die bloße Gefahr eines Schimmelpilzbefalles rechtfertigt keine Minderung der Miete.

Geklagt haben zwei Mieter aus Schleswig-Holstein, die sich unter anderem auf den Zustand der 1968 und 1971 erbauten Wohnungen mit fehlender Dämmung und Wärmebrücken beriefen. So bestehe laut Aussage der Mieter jährlich zwischen Oktober und März die Gefahr der Bildung von Schimmel. Durch die vorhandenen Wärmebrücken könne das Risiko auch nicht durch richtiges Lüften und Heizen eliminiert werden.

Zunächst gab das Landgericht Lübeck den Mietern Recht und entschied, dass die Wohnräume nicht höher als empfohlen beheizt werden müssen (Schlafzimmer nicht über 16 Grad, die übrigen Räume nicht über 20 Grad) sowie, dass ein Querlüften der Wohnungen ebenfalls nicht zumutbar sei – zwei Mal am Tag Stoßlüften von bis zu 10 Minuten sei angemessen. Daraufhin wurden die Vermieter verurteilt, für die Mietminderungen sowie die Kosten zur Innendämmung der Wohnungen aufzukommen.


Die Vermieter legten jedoch Revision ein. Allein die Gefahr eines Schimmelpilzbefalls sei kein Mangel, wenn der Grund dafür in der damaligen Bauweise und dem damaligen technischen Standard läge. Auch die Wärmebrücken beträfe die meisten Häuser und Wohnungen, die zu diesem Zeitpunkt errichtet wurden. 

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gab den Beklagten Recht und hob die Urteile des Landgerichtes Lübeck weitgehend auf. Es wurde entschieden, dass die Gefahr einer Schimmelbildung keinen Mangel darstellt, sofern das Gebäude nach den geltenden Maßstäben und Vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung gebaut wurde. Auch eine nachträgliche Wärmedämmung sei nicht begründet gewesen. Das entsprechende Urteil ist unter Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 einzusehen.

Der kostenlose Newsletter von
Bautrocknung NRW

Verpassen Sie keine Nachricht und seien Sie einer von bereits 143 Abonnenten des kostenlosen Monatsnewsletters von Bautrocknung NRW.
Die Datenschutzbestimmungen habe ich zur Kenntnis genommen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert