Rohrbruch durch verstopfte Abwasserleitungen

Rohrbruch durch verstopfte Abwasserleitungen

Was darf in der Toilette oder dem Abfluss runtergespült werden? Spül- und Abwasser – ja. Speisereste, Einwegtextilien oder Zigarettenstummel – nein. Der Grund: Verstopfte Rohre können bersten. Diese Art Wasserschaden ist besonders heikel, da neben dem stark verunreinigten Abwasser auch Fäkalien austreten und weiträumige Gebäudebereiche kontaminieren können.

Die unsachgemäße Entsorgung der verschiedensten Dinge in der Toilette oder dem Abfluss verursacht zwei Probleme. Farben, Lacke, Öle, Speisefette oder Medikamente belasten und verschmutzen das Grundwasser, da die Kläranlagen bestimmte Stoffe nur bedingt oder gar nicht herausfiltern können. Wattepads, Zigarettenstummel sowie Speisereste können dagegen auch Abwasserrohre verstopfen. Eigentlich eine klare Sache. Wasserschäden durch verstopfte Rohre sind dennoch keine Seltenheit.

Hat sich eine Rohrverstopfung festgesetzt, steigt der Druck im Rohr – es kann bersten. Dies ist umso wahrscheinlicher, je älter das Rohr ist oder wenn ein zu geringes Gefälle vorliegt. Rohrverstopfungen sollten deshalb immer umgehend beseitigt werden. Der beste Weg ist natürlich, sie grundsätzlich zu vermeiden.

Wer haftet für Wasserschäden durch verstopfte Rohrleitungen?

Hat ein Mieter den Schaden schuldhaft verursacht, so müssen die für die Schadensbeseitigung notwendigen Kosten selbst getragen werden. Der Gesetzgeber unterscheidet hier nicht, ob Mieter das Abwasserrohr selbst verstopften oder aber ein Besucher verantwortlich ist. Mieter haften also auch für ihre Gäste.

Dagegen muss der Vermieter für die Kosten aufkommen, wenn zum Beispiel ein Fehler an der Mietsubstanz vorliegt oder der Verursacher nicht eindeutig ausgemacht werden kann.

Weitere Informationen zur Haftung bei Wasserschäden nach Rohrverstopfung.

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