Haftung bei Schimmel durch falsches Lüften

Kondenswasser

Der Schimmelpilzbefall in einer Mietwohnung stellt ein Problem dar, das unter Umständen hohen finanziellen Schaden anrichtet. Wird die Schuldfrage gar damit beantwortet, dass der Mieter selbst die Ausbreitung zu verantworten hat, so trägt dieser im Zweifelsfall auch die Kosten.

Die Furcht vor schädlichen Schimmelpilzen reiht sich in Bezug auf eine Immobilie direkt neben den gefürchteten, elementaren Schäden durch Feuer, Wasser und Einsturz ein. Zu Recht: Hat sich der Pilzbefall erst tief in der Bausubstanz festgesetzt, lässt er sich nur noch mit großem Aufwand nachhaltig beseitigen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS informiert an dieser Stelle zudem, dass die geltende Rechtsprechung vom Mieter eines Objektes in dieser Hinsicht besondere Aufmerksamkeit verlangt (siehe Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Aktenzeichen 7 C 274/13).

Leider erleben Vermieter, Sachverständige und die Rechtsprechung in der Praxis oft, wie leichtfertig, ahnungslos oder gar fahrlässig der Schimmelpilzproblematik begegnet wird. So stellte in einem repräsentativen Beispiel einer Wohnungsübergabe durch die Mieter an den Eigentümer dieser einen erheblichen Schimmelbefall in gleich mehreren Räumen fest. Die daraufhin entstandenen Kosten beliefen sich auf rund 4400 Euro für die Schimmelpilzbeseitigung durch einen Fachbetrieb, weitere 2000 Euro für den hinzugezogenen Sachverständigen und 670 Euro für den entstandenen Mietausfall.

Der Eigentümer der Wohnung verlangte im Nachgang die komplette Kostenübernahme durch die vorherigen Mieter. Nicht nur hätten diese unzureichend gelüftet, weshalb der Schimmel erst entstehen konnte, sondern Sie hätten die offensichtliche Durchfeuchtung schlichtweg ignoriert.

Im Zuge des anschließenden Gerichtsverfahrens folgte das Gericht dem Gutachten des Sachverständigen, wonach der Schaden während der Mietzeit entstanden war. Baumängel oder Schäden an der Immobilie konnten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sachlage sprach nahezu eindeutig für mangelhaftes Lüften. Da die Mieter den entstandenen Schimmelbefall nach Ansicht des Gerichts nicht hätten übersehen können, wurden sie zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

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