Die Grenzen einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen

Die Elementarversicherung ist sowohl für private Hausbesitzer als auch Gewerbebetriebe eine sinnvolle und oft notwendige Absicherung vor Naturgefahren. Der Schutz einer solchen Versicherung hat allerdings seine Grenzen, wie ein Fall aus Hessen zeigt (Az; 7 U 53/16).

Eine Thüringerin hatte für ihr Wasserkraftwerk eine Gebäudeversicherung mit Elementarschutz abgeschlossen. Im Laufe der Jahre erweiterte die Betreiberin den Versicherungsschutz auch auf eine Wehr aus Granit, die Bestandteil des Kraftwerks war. Im Sommer 2013 kam es dann zu einem Hochwasser, bei dem die Wehr aufgrund des erhöhten Wasserdrucks und der Fließgeschwindigkeit schwer beschädigt wurde. Entgegen ihrer Erwartungen verweigerte die Versicherung den entstandenen Schaden zu bezahlen und verwies auf die Versicherungsbedingungen:

„Überflutung des Grunds und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern…“.

Gemäß dieser Definition einer Überschwemmung lag ein entsprechender Versicherungsfall also eben nicht vor, weil das Hochwasser innerhalb des Flussbetts stattfand.

Gericht sieht Versicherung im Recht

In erster Instanz schlug sich das LG Frankfurt auf die Seite der Versicherung, worauf der Fall erneut vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt wurde. Allerdings waren die Richter auch hier der Ansicht, dass sich die Versicherung korrekt verhalten hat und wiesen die Klage der Kraftwerkbetreiberin ab. Demnach sei ein Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers keine Überschwemmung und ein von der Elementarversicherung umfasstes Risiko liege nicht vor.

Während der Verhandlung kamen zudem Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Sprache. Sie müssten so ausgelegt werden, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie versteht. Der Begriff der Ausuferung sei nämlich so zu verstehen, dass das Wasser das Flussbett verlässt. So beschreibt eine Überschwemmung im allgemeinen Sprachgebrauch ein sonst trockenes Gelände, das von erheblichen Wassermassen bedeckt wird.

Bis das Urteil rechtskräftig wird, bleibt der Kraftwerksbetreiberin noch eine Nichtzulassungsbeschwerde, welche den Fall vor den Bundesgerichtshof bringen kann.

>> Urteil online lesen (Az: 7 U 53/16).