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Richtlinien zur Leitungswasserschaden-Sanierung veröffentlicht

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e. V. hat in Zusammenarbeit mit Verbänden der Sanierungsbranche und der Sachverständigen die aktuellen Richtlinien zur Leitungswasserschaden-Sanierung (VdS 3150) erstellt und veröffentlicht.

Mit jährlich weit über eine Million Schadensfällen zählt der Leitungswasserschaden in Deutschland zum Tagesgeschäft. Die Mehrheit der Fälle wird ohne besonderen Aufwand rasch und ordnungsgemäß abgeschlossen. Für Sanierungsbetriebe und Sachverständige eine Frage der Routine. Potenzielle oder tatsächlich betroffene Verbraucher stellen sich dennoch die Frage, was sie im Schadenfall tun können, damit die Behebung möglichst reibungslos verläuft. Auch die Mitarbeiter in den Schadenabteilungen der Versicherer profitieren von einer Orientierungshilfe. Daher richtet sich die VdS 3150 in erster Linie an eben diese Zielgruppe, aber ebenso an Leser aus der Fachwelt.

Die Richtlinien beschreiben ausführlich den optimalen Ablauf der Behebung von Leitungswasserschäden – von der initialen Schadenfeststellung bis zur abschließenden Entschädigungszahlung. Sie sollen außerdem dazu beitragen, dass die Schadenbehebung von allen Beteiligten als kooperativer Prozess verstanden wird. Sie enthalten klare und verständliche Hinweise und Erläuterungen, wer im Normalfall eines Leitungswasserschadens was beachten muss und wer die einzelnen Teilaufgaben erfüllen sollte.

Kurzübersicht zu den Inhalten:

  • Anwendungsbereich und Ziele der VdS 3150
  • Schadenmeldung des Versicherungsnehmers an den Versicherer
  • Abstimmung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer
  • Feststellung und Behebung der Schadenursache
  • Wiederherstellung und Instandsetzung
  • Erstmaßnahmen, Abnahme, Gewährleistung, Literatur

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Kündigung und Räumungsklage nach Leitungswasserschaden

Der Helfer einer Mietpartei bohrt aus Versehen eine Wasserleitung an. Prompt nimmt der Vermieter dies zum Anlass den Mietern der betroffenen Wohnung zu kündigen. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied das Amtsgericht München: Die Mieter dürfen bleiben. (424 C 27317/16)

Die Beklagten hatten im Münchener Stadtteil Schwabing eine Altbauwohnung gemietet, die sie zu Wohn- und Geschäftszwecken nutzten. Im Oktober 2016 wollte ein Bekannter der Beklagten in einem der Räume neue Fußleisten montieren. Er verwendete drei Zentimeter lange Dübel und traf bei einer der Bohrungen versehentlich die Hauptwasserleitung, welche nach einem rechtwinkligen Knick unter dem Putz auf Höhe der Fußleisten verläuft.

Der dadurch entstandene Schaden betrug fast 9.000 Euro. Natürlich machte der Vermieter den Wasserschaden gegenüber seiner Versicherung geltend. Er nahm den Vorfall allerdings auch zum Anlass das Mietverhältnis zu kündigen. Weder die Beklagten noch der Helfer hätten sich nämlich über den Leitungsverlauf erkundigt. Aufgrund früherer Bauarbeiten hätte ein ungewöhnlicher Leitungsverlauf erwartet werden müssen. Die Mieter stünden gar in der Pflicht den Leitungsverlauf in Erfahrung zu bringen.

Gericht sieht keine erhebliche Pflichtverletzung
Die Beklagten wollten die Wohnung nicht verlassen, worauf der Vermieter schließlich eine Räumungsklage einreichte. Das Münchener Amtsgericht sah allerdings keine schuldhafte Pflichtverletzung, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte. Vielmehr sei der Leitungsverlauf weder bekannt noch erkennbar gewesen und entspreche nicht dem Stand der Technik.

Eine fahrlässige Pflichtverletzung war allein die Nutzung drei Zentimeter langer Dübel, obwohl der Leitungsverlauf unbekannt war und daraufhin nicht mittels Leitungsdetektoren abgeklärt wurde. Nachdem der Kläger gegen die Entscheidung Berufung einlegte wies das Amtsgericht diese zurück und erklärte das Urteil für rechtskräftig.

> Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 02.02.2018.

Leitungswasserschäden im Ost-West-Vergleich

Rund 1,1 Millionen Leitungswasserschäden verzeichnen Versicherungen bundesweit pro Jahr. Im Schnitt platzt alle 30 Sekunden irgendwo ein Rohr. Hervor geht dies aus Zahlen des  Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Interessant hierbei: Der Schadenindex liegt in den neuen Bundesländern vergleichsweise niedriger als in Westdeutschland.

Der gemeine Leitungswasserschaden hält Sanierungsfachbetriebe und Versicherungen auf Trab. Belief sich ihre Summe in der Gebäudeversicherung im Jahr 2005 noch auf rund 1,6 Mrd. Euro, sind es im Jahr 2015 bereits 2,3 Mrd. Euro gewesen. Hinzu kamen bei diesem ohnehin stattlichen Betrag noch weitere 230 Millionen Euro Schäden in der Hausratversicherung.

Über die Schadenhöhe hinaus hebt die Auswertung des GDV allerdings noch weitere Fakten hervor. So wurde im Bundesdurchschnitt zudem der Schadenindex berechnet. Auf Basis des Schadensatzes ergibt er das Verhältnis des Schadenaufwandes zur Versicherungssumme. Nimmt man hier den Wert 100 als Ausgangsreferenz, wird ein eindeutiges Ost-West-Gefälle sichtbar.

Trauriger Spitzenreiter des Rankings ist die Stadt Köln. Mit einem Index von 263 treten in keiner anderen Stadt so viele Leitungswasserschäden auf. Jedoch stellt Köln keinen Einzelfall dar: Viele Westdeutsche Städte wie Krefeld, Mannheim oder Karlsruhe haben überdurchschnittlich hohe Schadensraten. In den neuen Bundesländern liegt dagegen kein Schadenindex über 80. Der Landkreis Elbe-Elster in Brandenburg führt das Ranking sogar mit dem niedrigsten Wert (36) an.

Gründe für die Unterschiede sind die Leitungssysteme in der Bundesrepublik. Wurden unzählige Gebäude im Osten nach der Wiedervereinigung saniert, haben die Rohre im Westen weitaus mehr Jahrzehnte auf dem Buckel. Hinzu kommt, dass viele Privatleute die Kosten einer Sanierung im Eigenheim fürchten. Das empfohlene Prüf- und Sanierungsintervall von 30 Jahren wird da meist überschritten.