Schadenminderungspflicht

Die Schadenminderungspflicht ist in Deutschland im § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Sie bezeichnet die Pflicht eines Geschädigten, einen Schaden abzuwenden, zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Zwar steht dem Geschädigten Ersatz an seinen Rechtsgütern oder seinem Vermögen zu, ihn trifft allerdings die Obliegenheit, den Schaden und die Folgen gering zu halten. Denn umgekehrt hat der Schädiger kein Recht die Geringhaltung des Schadens zu verlangen. Kommt der Geschädigte dieser Pflicht gegen sich selbst nicht nach, drohen in bestimmten Fällen Kürzungen der Ersatzansprüche.