Die Grenzen einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen

Die Elementarversicherung ist sowohl für private Hausbesitzer als auch Gewerbebetriebe eine sinnvolle und oft notwendige Absicherung vor Naturgefahren. Der Schutz einer solchen Versicherung hat allerdings seine Grenzen, wie ein Fall aus Hessen zeigt (Az; 7 U 53/16).

Eine Thüringerin hatte für ihr Wasserkraftwerk eine Gebäudeversicherung mit Elementarschutz abgeschlossen. Im Laufe der Jahre erweiterte die Betreiberin den Versicherungsschutz auch auf eine Wehr aus Granit, die Bestandteil des Kraftwerks war. Im Sommer 2013 kam es dann zu einem Hochwasser, bei dem die Wehr aufgrund des erhöhten Wasserdrucks und der Fließgeschwindigkeit schwer beschädigt wurde. Entgegen ihrer Erwartungen verweigerte die Versicherung den entstandenen Schaden zu bezahlen und verwies auf die Versicherungsbedingungen:

„Überflutung des Grunds und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern…“.

Gemäß dieser Definition einer Überschwemmung lag ein entsprechender Versicherungsfall also eben nicht vor, weil das Hochwasser innerhalb des Flussbetts stattfand.

Gericht sieht Versicherung im Recht

In erster Instanz schlug sich das LG Frankfurt auf die Seite der Versicherung, worauf der Fall erneut vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt wurde. Allerdings waren die Richter auch hier der Ansicht, dass sich die Versicherung korrekt verhalten hat und wiesen die Klage der Kraftwerkbetreiberin ab. Demnach sei ein Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers keine Überschwemmung und ein von der Elementarversicherung umfasstes Risiko liege nicht vor.

Während der Verhandlung kamen zudem Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Sprache. Sie müssten so ausgelegt werden, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie versteht. Der Begriff der Ausuferung sei nämlich so zu verstehen, dass das Wasser das Flussbett verlässt. So beschreibt eine Überschwemmung im allgemeinen Sprachgebrauch ein sonst trockenes Gelände, das von erheblichen Wassermassen bedeckt wird.

Bis das Urteil rechtskräftig wird, bleibt der Kraftwerksbetreiberin noch eine Nichtzulassungsbeschwerde, welche den Fall vor den Bundesgerichtshof bringen kann.

>> Urteil online lesen (Az: 7 U 53/16).

Vorgehen bei der Deckentrocknung in Gebäuden

Wird bei einem Wasserschaden die Zimmerdecke durchfeuchtet, muss der Aufbau der Konstruktion vor Beginn der Raumtrocknung festgestellt und überprüft werden. Dieser Schritt ist wichtig, weil Rückbaumaßnahmen bei bestimmten Deckenaufbauten unumgänglich sind.

In mehrstöckigen Gebäuden breitet sich ein Wasserschaden oft auf die darunterliegenden Etagen aus. Bewohner der unteren Stockwerke bemerken den Schaden an den typischen Wasserflecken, die an der Zimmerdecke entstehen. Eine Deckentrocknung ist in solchen Fällen erforderlich, um späterer Schimmelbildung und weiterführenden Bauschäden vorzubeugen.

Massive Betondecken
Nicht abgehangene, massive Betondecken erfordern keine besonderen Maßnahmen. Sie können, wie bei der Raumtrocknung üblich, mittels Luftentfeuchtern getrocknet werden. Dabei wird dem Baustoff die überschüssige Feuchtigkeit durch den Kapillareffekt entzogen, an die Raumluft abgegeben und schließlich im Wasserbehälter des Trocknungsgerätes aufgefangen.

Abgehangene Decken
Bei abgehangenen Decken ist der Aufbau entscheidend. Wurden zum Beispiel Stroh oder Gipskarton verbaut, kann eine schwere Durchfeuchtung den teilweisen oder sogar kompletten Rückbau bedeuten. Die gründliche Feuchtigkeitsanalyse betroffener Bauteile steht hier an erster Stelle. Sobald die Sachlage durch eine messtechnische Untersuchung geklärt wurde, kann dementsprechend entweder eine gezielte Hohlraumtrocknung oder eine klassische Raumtrocknung folgen.

>> Bautrocknung NRW – wir beseitigen Wasserschäden

Nutzen der technischen Trocknung bei Innenabdichtungen

In manchen Fällen steht eine nachträgliche Außenabdichtung aus baulichen oder ökonomischen Gründen außer Frage. Viele Immobilienbesitzer entscheiden sich daher für die Abdichtung Ihrer Kellerräume von innen. Obwohl die Innenabdichtung gleichermaßen wirkungsvoll ist, birgt sie einige Herausforderungen, die erst mithilfe einer technischen Trocknung fachgerecht gemeistert werden.

Wurde der Keller in der Vergangenheit meist nur als Lagerraum genutzt, so wird er in der Gegenwart häufig als Wohn- oder Freizeitfläche genutzt. Dem wird allerdings vorausgesetzt, dass eine vertikale oder horizontale Abdichtung vorhanden und intakt ist. Andernfalls können Druck- und Stauwasser in das Mauerwerk eindringen und im Innenraum Wasserflecken, Modergeruch und Schimmel verursachen. Sollte eine nachträgliche Abdichtung tatsächlich erforderlich sein, wäre eine Außenabdichtung die logische Reaktion. Steht das Gebäude aber z. B. unter Denkmalschutz oder verhindern anliegende Gebäude den Zugang, so bietet die Innenabdichtung eine gleichwertige Alternative.

Zwar versprechen beide Verfahren den gewünschten Erfolg, jedoch wird bei der Abdichtung von innen zusätzlich eine technische Trocknung empfohlen. Zum einen muss dem Mauerwerk vor der Sanierung überschüssige Feuchtigkeit entzogen werden, zum anderen verkürzt eine Trocknung die Sanierungsdauer und verbessert die Wärmedämmung.

Im ersten Schritt wird dazu der Putz von den Kellerwänden abgetragen, dann folgt eine Raumtrocknung durch Kondensationstrockner. Je nach Jahreszeit und Grundriss der Immobilie können Bodengebläse und/oder Heizgeräte die Luftentfeuchtung unterstützen. Die eigentlichen Abdichtungsarbeiten erfolgen, nachdem das Erreichen der benötigten Feuchtigkeitswerte über entsprechende Messgeräte bestätigt wurde. Danach kommen erneut die Trocknungsgeräte zum Einsatz, um die neu in den Baustoff eingebrachte Feuchtigkeit zu extrahieren. Hierbei müssen lediglich die Abbindeprozesse der aufgebrachten Abdichtungssysteme berücksichtigt werden, da sie durch zu geringe Raumluftfeuchten beeinträchtigt werden können. Vorteil: Die abschließende Trocknung sorgt auch dafür, dass Folgegewerke schneller ausgeführt werden können und die Räume damit eher nutzbar sind.

Wichtig: Enthalten angrenzende Bauteilbereiche zu viel Feuchtigkeit, so sind besondere Maßnahmen, siehe z. B. gemäß WTA-Merkblatt 2-9-04/D „Sanierputzsysteme“ [20] erforderlich.

Holzzerstörende Pilze nach Wasserschaden

Bei einem Wasserschaden im Gebäude muss nicht nur an Schimmelpilzbefall gedacht werden, sondern auch an holzzerstörende Hausfäule- und Nassfäulepilze. Ein Szenario, welches die neuen Eigentümer einer gründerzeitlichen Villa kurz vor ihrem Einzug erlebten.

Der zukünftige Wohnsitz einer Architektenfamilie, eine gründerzeitliche Villa aus dem Jahr 1870, sollte eigentlich nach wenigen Modernisierungsarbeiten bezugsfertig sein. Im Wohnzimmer hatten die stolzen Eigentümer jedoch festgestellt, dass der Fußboden nachgab, sich der Laminatboden weicher als üblich anfühlte. Bei genauerer Betrachtung der Holzbalkendecke zwischen Keller und Erdgeschoss fielen schließlich zahlreiche „Fraßlöcher“ in der Eichenbalkendecke auf.

Kondensfeuchtigkeit ließ Nassfäulepilze wachsen

Auf der Eichenbalkenlage, mit Bimssteinen ausgemauert, lagen alte Massivholzdielen, auf denen wiederum eine nicht diffusionsfähige Trittschalldämmung und das Laminat verlegt waren. Im Laufe der Jahre führten schwankende Raumtemperaturen zwischen den Keller- und darüberliegenden Wohnräumen zu Kondensfeuchtikgeit unter der Trittschalldämmung. Dadurch entstand ein großflächiger Pilzbefall, wie auch der eingeschaltete Holzsachverständige bestätigte. Die Bedingungen waren für ein ungehindertes Pilzwachstum schlichtweg perfekt.

Neben dem Nassfäulepilz konnte zudem ein „Ausgebreiteter Hausporling“ (Donkioporioa expansa) festgestellt und zur Absicherung der Diagnose im Fachlabor analysiert werden. Nachdem auch der Umfang des Befalls ermittelt war, erfolgte eine Sanierung nach DIN 68 800 Teil 4 und die komplette Erneuerung der Holzbalkendecke.

Pilzbefall gefährdet die Stabilität und Tragfähigkeit

Holzzerstörende Pilze sind sogenannte Ständerpilze, die Bestandteile des Holzes verstoffwechseln. Bei ihrem Wachstum entstehen Stränge oder Fruchtkörper auf und im Holz. Durch die veränderte Holzstruktur wird die Stabilität und Tragfähigkeit der verbauten Hölzer beeinträchtigt. Im Worst-Case, beispielsweise bei Dachkonstruktionen, droht Einsturzgefahr. Hinzu kommt, dass potenziell alle verbauten Hölzer durch die Ausbreitung des Pilzbefalls bedroht sind. Auf der Suche nach Nahrung bewächst der Pilz sogar anliegende Materialien wie Mauerwerk, Gipskarton oder künstliche Mineralfasern.

Holzzerstörer rechtzeitig erkennen und beseitigen

Durch das Zersetzen des Holzes hinterlassen die Pilze eine braune oder weiße Fäule, die in der Regel optisch zu erkennen ist. Auch die im Beitrag erwähnten „Fraßlöcher“ sind mit bloßem Auge sichtbar. Sie sind Ausflugslöcher bzw. Fraßgänge von holzfressenden Insekten(-larven) und beeinträchtigen ebenfalls die Statik der verbauten Hölzer. Finden Hauseigentümer nun derartige Hinterlassenschaften, sollten sie umgehend einen qualifizierten Sachverständigen mit der Analyse der Schädlinge und der Erstellung eines Sanierungsplans beauftragen.

Weiterführende Literatur zu diesem Beitrag

  • WTA-Merkblatt 1-2-05/D der Echte Hausschwamm
  • WTA-Merkblatt 1-6-13/D Probenahme an Holz
  • DIN 68 800-4: 2012-02/D Holzschutz – Teil 4 Bekämpfungs- und Sanierungsmaßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten

Originalbeitrag von Anne Klein-Vehne, universitär geprüfte Fachberaterin für Mykologie, anLabo GmbH Labor für biologische Analysen, erschienen in der BBW – NACHRICHTEN (Ausgabe 2018).

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Richtlinien zur Leitungswasserschaden-Sanierung veröffentlicht

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) e. V. hat in Zusammenarbeit mit Verbänden der Sanierungsbranche und der Sachverständigen die aktuellen Richtlinien zur Leitungswasserschaden-Sanierung (VdS 3150) erstellt und veröffentlicht.

Mit jährlich weit über eine Million Schadensfällen zählt der Leitungswasserschaden in Deutschland zum Tagesgeschäft. Die Mehrheit der Fälle wird ohne besonderen Aufwand rasch und ordnungsgemäß abgeschlossen. Für Sanierungsbetriebe und Sachverständige eine Frage der Routine. Potenzielle oder tatsächlich betroffene Verbraucher stellen sich dennoch die Frage, was sie im Schadenfall tun können, damit die Behebung möglichst reibungslos verläuft. Auch die Mitarbeiter in den Schadenabteilungen der Versicherer profitieren von einer Orientierungshilfe. Daher richtet sich die VdS 3150 in erster Linie an eben diese Zielgruppe, aber ebenso an Leser aus der Fachwelt.

Die Richtlinien beschreiben ausführlich den optimalen Ablauf der Behebung von Leitungswasserschäden – von der initialen Schadenfeststellung bis zur abschließenden Entschädigungszahlung. Sie sollen außerdem dazu beitragen, dass die Schadenbehebung von allen Beteiligten als kooperativer Prozess verstanden wird. Sie enthalten klare und verständliche Hinweise und Erläuterungen, wer im Normalfall eines Leitungswasserschadens was beachten muss und wer die einzelnen Teilaufgaben erfüllen sollte.

Kurzübersicht zu den Inhalten:

  • Anwendungsbereich und Ziele der VdS 3150
  • Schadenmeldung des Versicherungsnehmers an den Versicherer
  • Abstimmung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer
  • Feststellung und Behebung der Schadenursache
  • Wiederherstellung und Instandsetzung
  • Erstmaßnahmen, Abnahme, Gewährleistung, Literatur

>> Richtlinien zur Leitungswasserschaden-Sanierung online bestellen

Naturgefahrenreport 2017 – eine Schaden-Chronik

Welche verheerenden Schäden Starkregen in Deutschland verursacht, zeigt der Naturgefahrenreport 2017, eine Publikation des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Flusshochwasser ist nur in ufernahen Gebieten ein Risiko. Überschwemmungen durch Starkregen können sich dagegen bundesweit ereignen und katastrophale Schäden verursachen. Dies bilanziert auch der Naturgefahrenreport 2017: Während die Höhe der Überschwemmungsschäden im Jahr 2015 noch rund 100 Millionen Euro betrug, verzehnfachte sich die Summe der Versicherungsschäden 2016 auf rund 940 Millionen Euro. Seit 1999 waren lediglich die Hochwasserkatastrophen von 2002 mit 1,8 Milliarden Euro und 2013 mit 1,65 Milliarden Euro verheerender.

Unwetterrisiko nimmt weiter zu

Laufende Studien lassen bereits einen gefährlichen Trend erkennen. Demnach verkürzt sich der Zeitraum zwischen schadenarmen und schadenreichen Jahren. Unwetter und Starkregen haben so allein im Sommer 2017 Versicherungsschäden in Höhe von 600 Millionen Euro verursacht.

>> Naturgefahrenreport 2017 – die Schaden-Chronik des GDV.
>> Naturgefahrenreport 2017 – illustrierter Serviceteil.

Problemstellen: Hier fühlen sich Schimmelpilze wohl

In den Wintermonaten häuft sich üblicherweise die Zahl der Feuchtigkeits- und Schimmelpilzschäden. Da sie aber meist im Verborgenen liegen, wird längst nicht jeder Schaden sofort erkannt. Im Frühjahr sollten Eigentümer und Mieter ihr Objekt daher sorgfältig kontrollieren und an einigen Stellen etwas genauer hinschauen.

Ungedämmte Außenwände sind grundsätzlich anfällig für Schimmel. Kühlen sie im Winter aus, bildet sich an der Innenseite Kondenswasser. Bleiben die Wände lange feucht, entstehen mit hoher Wahrscheinlichkeit Schimmelpilze. Eine gründliche Schimmelkontrolle ist also insbesondere in Altbauten Pflicht. Es kann aber auch ganz andere Bereiche im Haus treffen.

  1. Fenster: Kontrollieren Sie die Fensterlaibungen, vor allem in unsanierten Altbauten.
  2. Heizkörper: Heizkörpernischen in nicht durchgehend beheizten Räumen sind häufig auf der gesamten Fläche schimmelgefährdet, da die Außenwand hier aufgrund geringer Dicke stärker auskühlt.
  3. Zimmerecken: Die Ecken an Böden und Decken sind anfällig für die Ablagerung von Kondenswasser und sollten entsprechend kontrolliert werden.
  4. Möbel: Hinter sowie unter Möbeln zirkuliert die Luft nur schlecht. Bildet sich hier Kondenswasser findet Schimmel, zusätzlich noch durch die Staubbelastung, eine optimale Nahrungsgrundlage.
  5. Silikonfugen: Im Bad oder in der Küche entstehen große Menge Feuchtigkeit, die an den Silikonfugen zur Bildung von Schimmelpilzen führen können.

Entdecken Sie bei Ihrer Kontrolle tatsächlich kleinflächigen Schimmelbefall, können Sie ihn mit Brennspiritus oder Isopropylalkohol vorsichtig beseitigen. Bei befallenen Flächen von über einem halben Quadratmeter ist allerdings ein Fachbetrieb mit der Sanierung zu beauftragen – das empfiehlt auch das Umweltbundesamt. Kehrt der Schimmel an bestimmten Stellen gar immer wieder, könnten Schäden am Bauwerk vorliegen. In diesem Fall sollten Sie ebenso wenig zögern, die Ursache durch einen Sachverständigen analysieren zu lassen.

>> Hilfe bei Schimmelbefall in Gebäuden.

22. Pilztagung – Bewerten und Sanieren

Der Berufsverband Deutscher Baubiologen VDB e.V. lädt am 19. und 20. Juni 2018 zur 22. Pilztagung im RAMADA Hotel Micador in Wiesbaden-Niedernhausen.

Aktuell bewegt eine Diskussion um Asbest in Putzen, Spachtelmassen und Klebstoffen bei der Schimmelpilzsanierung die Branche. Die 22. Pilztagung behandelt dieses brisante Thema daher in einem eigenen Block und lässt Experten aus den einzelnen Fachbereichen Stellung beziehen. In weiteren Vorträgen referieren renommierte Größen zudem über das Patent- und Urheberrecht sowie die Sanierung in medizinischen Einrichtungen.

Interaktives Programm nun umfangreicher
In diesem Jahr organisieren die Verantwortlichen erstmalig sechs unterschiedliche Workshops am ersten Tag der Veranstaltung. Sie können in kleinen Gruppen an insgesamt drei praxisnahen Workshops teilnehmen. Damit reagieren die Veranstalter auf das rege Interesse der vergangenen Jahre und auch auf den Wunsch zahlreicher Teilnehmer.

Die Themen der Workshops:

  • Reinigung von Lüftungsanlagen
  • Umgang mit Schimmelspürhunden
  • Holzzerstörende Pilze
  • Wirkung von Flächenheizung auf Bauteile
  • Umgebungsschutz, Schleusen und Unterdruckhaltung
  • Tipps und Tricks im Umgang mit Probenahmegeräte für Schimmelpilze und MVOC
  • Klebefilmproben und Mikroskopie

Alle Informationen zur 22. Pilztagung

Verbraucher verkennen den Versicherungsschutz bei Hochwasser

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) informiert über die häufigsten Irrtümer der Verbraucher zum Versicherungsschutz bei Hochwasser.

Bundesweit geht ein Großteil der Bevölkerung davon aus, dass sie Bilder von Hochwasser nur über den TV-Bildschirm erreichen. Selbst von einer derartigen Katastrophe heimgesucht zu werden scheint kategorisch ausgeschlossen. Dabei entstanden allein bei der Flut im Jahr 2013 rund 85 % der versicherten Schäden abseits der Flüsse und Seen. Wie aktuell das Thema ist beschrieben wir bereits in unserem Beitrag „Versicherungsschutz bei Hochwasser & Starkregen bleibt Thema“.

Hochwasserrisiko wird unterschätzt
Der erste Irrtum vieler Hausbesitzer ist die Risikobewertung. Schließlich droht Hochwasser nicht nur dann, wenn Flüsse über ihre Ufer treten – Starkregen und die Klimaerwärmung weiten die Risikogebiete zunehmend aus. Ob das eigene Gebäude in einer Überschwemmungszone steht erfahren Eigentümer durch die Prüfung von Experten oder auf www.hochwasser-pass.com.

Versicherungsschutz oft unzureichend
Zwar stieg die Versicherungsdichte beim Schutz vor Naturgefahren im Jahr 2017 an, jedoch sind nach wie vor rund 60 % der Versicherungsnehmer mangelhaft gegen Hochwasser abgesichert. Meist fehlt innerhalb der Wohngebäudeversicherung die separate Elementarschadenversicherung. Während der Elementarschutz bei neuen Verträgen mitangeboten wird sollten bestehende Policen dringend geprüft und ggf. erweitert werden.

Versicherungsschutz nicht wirtschaftlich
Laut Forsa-Umfrage sind drei Viertel der Bundesbürger der Meinung, dass ein Versicherungsschutz entweder gar nicht erst möglich ist oder die Kosten der Versicherung ihren Nutzen übersteigen. Aktuelle Risikoanalysen und bauliche Präventivmaßnahmen belegen allerdings das Gegenteil. Neuesten Schätzungen zufolge können 99 % der Gebäude gegen Hochwasser versichert werden.

Hochwasserschäden sind unvermeidbar
Gemäß einer ebenfalls weit verbreiteten Ansicht fühlen sich Hausbesitzer den Wassermassen hilflos ausgeliefert. Dabei bestehen realistische Optionen die Innenräume vor Überschwemmungen zu schützen. Beim Neubau sollten Risikogebiete beispielsweise konsequent gemieden werden. Gebäude innerhalb von Hochwasserzonen können dagegen mit wasserdichten Fenstern, Türen und Wänden aufgerüstet werden. Ebenso hilft eine Rückstausicherung Schäden im Haus abzuwenden.

Staat bezahlt Hochwasserschäden
Wer sich beim Hochwasserrisiko auf staatliche Mittel verlässt geht ein existentielles Risiko ein. Auch wenn die Bundesregierung 2002 und 2013 finanzielle Unterstützung bewilligte, handelte sie dennoch freiwillig. Vielmehr obliegt es den Landesregierungen staatliche Gelder an Betroffene zu verteilen. Und die wiederum müssen nachweisen, dass sie sich um Versicherungsschutz bemühten bzw. warum sie keinen Elementarschutz erhielten. Da schlichtweg kein Rechtsanspruch auf staatliche Finanzmittel besteht bleiben Betroffene im schlimmsten Fall auf sämtlichen Kosten sitzen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema:
> Schützen Sie sich vor Unwettergefahren und Naturkatastrophen
> Versicherungswirtschaft rechnet mit mehr Unwettern
> Risiko für extreme Wetterlagen wächst bundesweit

Kündigung und Räumungsklage nach Leitungswasserschaden

Der Helfer einer Mietpartei bohrt aus Versehen eine Wasserleitung an. Prompt nimmt der Vermieter dies zum Anlass den Mietern der betroffenen Wohnung zu kündigen. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied das Amtsgericht München: Die Mieter dürfen bleiben. (424 C 27317/16)

Die Beklagten hatten im Münchener Stadtteil Schwabing eine Altbauwohnung gemietet, die sie zu Wohn- und Geschäftszwecken nutzten. Im Oktober 2016 wollte ein Bekannter der Beklagten in einem der Räume neue Fußleisten montieren. Er verwendete drei Zentimeter lange Dübel und traf bei einer der Bohrungen versehentlich die Hauptwasserleitung, welche nach einem rechtwinkligen Knick unter dem Putz auf Höhe der Fußleisten verläuft.

Der dadurch entstandene Schaden betrug fast 9.000 Euro. Natürlich machte der Vermieter den Wasserschaden gegenüber seiner Versicherung geltend. Er nahm den Vorfall allerdings auch zum Anlass das Mietverhältnis zu kündigen. Weder die Beklagten noch der Helfer hätten sich nämlich über den Leitungsverlauf erkundigt. Aufgrund früherer Bauarbeiten hätte ein ungewöhnlicher Leitungsverlauf erwartet werden müssen. Die Mieter stünden gar in der Pflicht den Leitungsverlauf in Erfahrung zu bringen.

Gericht sieht keine erhebliche Pflichtverletzung
Die Beklagten wollten die Wohnung nicht verlassen, worauf der Vermieter schließlich eine Räumungsklage einreichte. Das Münchener Amtsgericht sah allerdings keine schuldhafte Pflichtverletzung, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte. Vielmehr sei der Leitungsverlauf weder bekannt noch erkennbar gewesen und entspreche nicht dem Stand der Technik.

Eine fahrlässige Pflichtverletzung war allein die Nutzung drei Zentimeter langer Dübel, obwohl der Leitungsverlauf unbekannt war und daraufhin nicht mittels Leitungsdetektoren abgeklärt wurde. Nachdem der Kläger gegen die Entscheidung Berufung einlegte wies das Amtsgericht diese zurück und erklärte das Urteil für rechtskräftig.

> Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 02.02.2018.