Rohrbruch: ein spezieller Versicherungsfall

Rohrbruch ein spezieller Versicherungsfall

Ein Rohrbruch ist häufig ein heikles Versicherungsthema. In den meisten Fällen wird der entstandene Schaden von der Gebäudeversicherung reguliert, jedoch gibt es hier eine Besonderheit: die kritische zeitliche Komponente.  

Der Schreck bei einem Rohrbruch ist groß. Tröstlich ist dann, dass der Schaden von der Versicherung abgedeckt ist. Beim Rohrbruch trägt die Gebäudeversicherung alle entstandenen Schäden am Gebäude sowie den damit fest verbundenen Teilen. Jedoch müssen hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Schadensregulierung greift. Zunächst muss es sich bei dem Rohr um ein Leitungswasserrohr handeln. Entsteht ein Schaden beispielsweise durch den Bruch eines Regenrohres, besteht kein Versicherungsschutz, sofern keine Zusatzversicherung für diesen Fall abgeschlossen wurde.

Der Rohrbruch sollte der entsprechenden Versicherung so schnell wie möglich gemeldet werden. Für eine reibungslose Abwicklung ist die Dokumentation der Schäden, also die Beweislage, zwingend notwendig. Der Schaden sollte umfangreich fotografiert werden, bevor beschädigte Teile entsorgt werden.  Sind nicht zum Gebäude gehörende, bewegliche Teile ebenfalls durch das Leitungswasser eines Rohrbruchs beschädigt worden, greift die Hausratversicherung. Auch wenn viele Versicherungen in so einem Fall zusammenarbeiten, sollte der Schaden so schnell wie möglich der Versicherung gemeldet und ebenfalls dokumentiert werden.

Rohrbruch: Die zeitliche Komponente

Ein Rohrbruch gilt als ein meist punktuelles Ereignis. Ist ein Rohr beschädigt, kann dies aber auch erst viele Jahre später zu einem sichtbaren Wasserschaden führen.

Das bedeutet für den Schadensfall Rohrbruch: Der Versicherungsfall tritt nicht erst mit dem Auftreten bzw. Sichtbarwerden des durch den Rohrbruch hervorgerufenen Wasserschadens ein, sondern er ist schon mit der Beschädigung des Rohrs eingetreten, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Liegt diese Beschädigung vor Abschluss des Versicherungsvertrages, fällt der Schaden nicht in den Haftungszeitraum. Die Versicherung muss in so einem Fall nicht für den Schaden aufkommen. Bekräftigt wurde dies durch ein aktuelles Urteil vom Oberlandesgericht Saarbrücken vom 19.12.2018 (5 U 4/18).

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