Was sind …? Die Allgemein anerkannten Regeln der (Bau-)Technik.

Die Allgemein anerkannten Regeln der Technik – ein Begriff, der zunächst einer vagen Floskel gleicht. Doch was steckt hinter dieser Formulierung? Wo liegt ihr Ursprung und was bedeutet sie? Ein Blick in die Vergangenheit bringt Licht ins Dunkel.  

Mit der Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik befassten sich Juristen sowie Wissenschaftler erstmals konkret im Jahre 1910. Damals wurde der Begriff in den Straftatbestand der Baugefährdung aufgenommen. Grundlage ist die historische Entscheidung des Reichsgerichts mit Bezug auf ein eigenes Urteil aus dem Jahr 1891, in dem die Auslegung dieses Rechtsbegriffes, seinerzeit als Reichsgerichtsformel bezeichnet, erstmalig versucht wurde. Die ursprüngliche, nunmehr über 100 Jahre alte Definition ist heute nicht nur für die Auslegung im Strafrecht maßgeblich, sondern hat sich auch im gesamten öffentlichen Recht etabliert.

Zusammenfassung der historischen Reichsgerichtsformel

Entsprechend dem heutigen Sprachgebrauch und Verständnis wird die Reichsgerichtsformel folgendermaßen zusammengefasst: „Als Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die Regeln der Technik zu verstehen, die auf wissenschaftlicher Grundlage und/oder fachlichen Erkenntnissen (Erfahrungen) beruhen, in der Praxis erprobt und bewährt sind, Gedankengut der auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Personen geworden sind und von deren Mehrheit als richtig anerkannt und angewandt werden.“ Stark vereinfacht bedeutet dies: Das, was in der Praxis funktioniert, von der Wissenschaft oder Fachwelt untermauert wird und allgemein angewendet wird, ist das Maß der Dinge. Allerdings war aufgrund der Vielzahl an Gewerken schon damals sicher, dass es immer wieder Sache der Gerichte sein wird, die jeweils für den Einzelfall gültigen Regeln der Technik festzustellen.

Moderne Interpretation nach VOB-Kommentar

Eine weitere, stichhaltigere Definition der Allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik liefert das VOB-Klauselwerk (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Demnach stellen die Allgemein anerkannten Regeln der (Bau-)Technik die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen dar, die durchweg bekannt und als richtig und notwendig anerkannt sind. Sie können weder pauschalisiert noch in einem Gesetzeswerk zusammengefasst werden. Die Frage, welche Regeln der Technik im Allgemeinen als anerkannt gelten, kann wieder nur im konkreten Einzelfall beurteilt und letztlich nur durch Gerichtsentscheid geklärt werden.

Weiterführende Definitionen der Gegenwart

Da die technischen Lösungsmöglichkeiten einer ständigen Weiterentwicklung unterliegen, sind die Grenzen der Allgemein anerkannten Regeln der (Bau-)Technik fließend. Zudem können kaum alle denkbaren Sachverhalte erfasst werden. In der Gegenwart bilden daher eine Reihe von u. a. Regelwerken und Normen die Grundlage der heute gültigen Allgemein anerkannten Regeln der (Bau-)Technik. Dazu zählen: die DIN-Normen des Deutschen Institutes für Normung e.V., die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB), die Bestimmungen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, die des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften, die Bestimmungen vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) und von den Bauaufsichtsbehörden eingeführte technische Bestimmungen des Deutschen Institutes für Normung. Natürlich unterliegen auch all diese Bestimmungen der stetigen Überholung.

Beweislast im Streitfall

Wer die Allgemein anerkannten Regeln der (Bau-)Technik beachtet, für den spricht vor Gericht der Beweis des ersten Anscheins. Es wird also davon ausgegangen, dass durch Befolgen der Regeln richtig gearbeitet wurde. Kläger müssen den Beklagten demnach zuerst das Gegenteil beweisen, womit die Allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Beweisregel werden. Wer bei seiner Arbeit von den Regeln abweicht, liegt zwar nicht grundsätzlich im Unrecht, muss im Gegenzug aber beweisen, dass diese Abweichung den jeweiligen Gesetzes- oder Vertragsanforderungen genügen (Umkehrung der Beweislast).

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