Einblick in die überarbeitete Trinkwasserverordnung

Die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) trat am 09. Januar 2018 in Kraft. Der Themenschwerpunkt: die Sicherheit. Konkret geht es darum, die Trinkwasserqualität und damit die Gesundheit der Verbraucher stärker zu schützen sowie die Rechts- und Informationslage für gewerbliche Betreiber als eben auch für die Verbraucher zu erweitern.

Die Trinkwasserverordnung sagt im Allgemeinen aus, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch den Genuss oder Gebrauch von Trinkwasser auszuschließen ist. Die Neuordnung der TrinkwV hat in diesem Zusammenhang das primäre Ziel, Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufzudecken, sollten Gesundheitsgefahren durch Trinkwasser, insbesondere durch Krankheitserreger, zu vermuten sein.

Gefährdungsanalyse zur nachhaltigen Feststellung von Gesundheitsgefahren neu definiert
Um Verbraucher besser über die Trinkwasserqualität und mögliche Gefahrenpotenziale zu informieren, wurde zunächst der Begriff „Gefährdungsanalyse“ in Anlehnung an die Definition der Leitlinie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Trinkwasserqualität neu definiert. Im § 3, Abs. 13 der TrinkwV von 2018 heißt es: Eine Gefährdungsanalyse ist die „systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit“ durch eine Wasserversorgungsanlage.

Eine systematische Analyse in diesem Sinne beschreibt die Wasserversorgungsanlage, individuelle Auffälligkeiten bei der Ortsbegehung und eben auch festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Darüber hinaus ergänzen sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit sowie über die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung die Analyse.

> VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Gefährdungsanalyse

Neue Vorgehensweisen bei der Anzeigepflicht von überschrittenen Grenzwerten
Wurde bei einem Legionellenbefund in der Vergangenheit kurz eine Mieterinformation im Gebäude ausgehangen, müssen gewerbliche Betreiber künftig auf Nachfrage detaillierte Analyseergebnisse vorlegen. Labore sind bereits im Vorfeld dazu verpflichtet, Erregernachweise von Patienten mit einer akuten Legionelleninfektion direkt an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. War auch dies bislang nicht der Fall, soll die Änderung nun unverzügliche Gegenmaßnahmen bei einem Legionellenbefund ermöglichen. Indem die Labore bedenkliche Konzentrationen im Trinkwasser direkt dem Gesundheitsamt melden, sollen Gesundheitsrisiken für Verbraucher ausgeschlossen werden, sollte ein Betreiber seine Anzeigepflicht versäumen.

Trinkwasserinstallationen müssen binnen zwei Jahren modernisiert werden
Der Punkt 7 im § 17 schreibt weiter vor, dass binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen TrinkwV alle Stoffe, Verfahren und Gegenstände in Trinkwasserinstallationen zu entfernen sind, wenn sie nicht der bestimmungsgemäßen Trinkwasserversorgung dienen. Dies trifft insbesondere Vorrichtungen zur Wasserbelebung und Wasserentkalkung. Stellt das hiesige Gesundheitsamt hier eine akute Gefährdung fest, kann sogar die sofortige Entfernung der Komponenten verfügt werden. Vom Verbot ausgeschlossen sind Gegenstände oder Geräte, die zwar im Kontakt mit Trinkwasser stehen, aber nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar der Trinkwasserversorgung dienen. Ebenfalls ausgenommen sind kurzfristige Einträge in das Trinkwasser, beispielsweise durch Tracergase bei der Leckageortung oder optische Untersuchungen mittels Inspektionskameras.

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