Die wichtigsten Änderungen im Hochwasserschutzgesetz II

Seit dem 5. Januar 2018 gelten auch die restlichen Bestimmungen des bereits am 06. Juli 2017 in Kraft getretenen Hochwasserschutzgesetzes II. Die Regelungen sind eine Reaktion auf die schweren Überschwemmungen der vergangenen Jahre und nehmen nun auch die Bürger in die Vorsorgepflicht.

Das Hochwasserschutzgesetz II soll die Planung, Genehmigung und Durchführung von Maßnahmen, die dem Hochwasserschutz dienen, erleichtern und beschleunigen. Gleichzeitig sollen die neuen Bestimmungen das mit 5,5 Milliarden Euro bezifferte Hochwasserschutzprogramm von Bund und Ländern rechtlich ergänzen sowie das hochwasserangepasste Bauen bundesweit vorantreiben.

Verschärfte Bestimmungen für Ölheizungen und Heizöltanks beschlossen
Mit dem Hochwasserschutzgesetz II werden Ölheizungen in Überschwemmungsgebieten nicht per se verboten. Allerdings unterliegen Ölheizungen und Heizöltanks schärferen Bestimmungen. Demnach müssen sie entweder hochwassersicher nachgerüstet oder gänzlich ersetzt werden. Welche Gebiete dabei als überschwemmungs- oder risikogefährdet gelten, liegt in der Verantwortung der einzelnen Länder. Grundsätzlich aber gilt: Bestehen in einem Gebiet Hochwasserschutzeinrichtungen, handelt es sich auch um ein Risikogebiet – andernfalls um ein Überschwemmungsgebiet. Eine Unterscheidung ist deshalb relevant, weil Anwohner in Risikogebieten 15 Jahre Zeit zur Nachrüstung erhalten, Anwohner in Überschwemmungsgebieten dagegen nur 5 Jahre. Im Vergleich leben schätzungsweise rund 6,1 Millionen Menschen in Risikogebieten und 1,6 Millionen Menschen in Überschwemmungsgebieten.

Bundesregierung verpflichtet betroffene Hausbesitzer zur Absicherung
Das Hochwasserschutzgesetz II nimmt betroffene Hausbesitzer in die Pflicht, ihre Heizöltanks auf eine von zwei Arten zu sichern:

  1. Sie rüsten den Aufstellraum des Öltanks, inklusive der Fenster und Türen, so auf, dass er komplett wasserdicht ist.
  2. Sie sichern den Öltank selbst gegen Ölaustritte ab, indem er gesetzeskonform gegen Aufschwimmen verankert wird.

Zwar haben Hausbesitzer einige Jahre Zeit, um den Hochwasserschutz umzusetzen, warten sollten sie damit trotzdem nicht. Fehlende, nicht rechtzeitige oder unsachgemäße Nachrüstungen werden gemäß den neuen Bestimmungen mit Bußgeldern bis 10.000 Euro geahndet. In diesem Zusammenhang weist die Bundesregierung ebenfalls darauf hin, dass Vorsorge auch Sache der Bürger ist. Dazu zählen individuelle Maßnahmen zum Hochwasserschutz, wie zum Beispiel eine Rückstausicherung oder eben hochwassersichere Heizölanlagen.

Neuanschaffung von Heizölanlagen in deklarierten Gebieten verboten
Ungesicherte Heizöltanks können im Falle einer Überschwemmung aufschwimmen, wodurch das Heizöl in die Umwelt gelangt. Die Bundesregierung erklärt dazu, dass bis zu 70 % der Sachschäden bei Überflutungen durch ausgetretenes Öl entstehen. Dringt das Heizöl nämlich in die Bausubstanz ein, erleidet meist das komplette Gebäude einen wirtschaftlichen Totalschaden. Neuanschaffung von Heizölanlagen sind somit zukünftig in Überschwemmungs- und Risikogebieten verboten.

Mehr Wissen zum Thema Hochwasserschutzgesetz II
> Hier nachlesen: Das Hochwasserschutzgesetz II
> Pressemitteilung des Bundes zum Schutz vor Überschwemmungen
> Bußgeldbestimmungen im Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes

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