Fristlose Kündigung bei Schimmelbefall in der Wohnung

Schimmelbefall führt in Mietwohnungen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Häufig möchten die Bewohner eine verschimmelte Wohnung einfach nur möglichst rasch verlassen. Eine fristlose Kündigung erweist sich in diesen Fällen jedoch kaum als Musterlösung.

Mieter sorgen sich beim Stichwort Schimmelpilz verständlicherweise um ihre Gesundheit. Viele von ihnen erwägen daher die fristlose Kündigung, sobald sie die Beeinträchtigungen durch den Schimmelbefall in ihren Augen als nicht mehr zumutbar betrachten. Da diese Einschätzung äußerst subjektiv ist, manövrieren sich manche Mietparteien leider in eine ungünstige Verhandlungsposition.

Recht auf fristlose Kündigung prüfen

Prinzipiell sind Mieter bei Schimmelpilzbefall tatsächlich zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein Verbleib in der Wohnung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Aussicht auf Erfolg besteht aber nur bei nachweislich durch den Schimmel hervorgerufenen Gesundheitsschäden. Der Mieter muss demnach, beispielsweise durch ein Gutachten, die Toxizität des vorhandenen Schimmelpilzes hinreichend nachweisen.

Sollte ein Gutachten feststellen, dass es sich um toxischen Schimmel handelt, reicht allerdings schon die Tatsache einer möglichen Gesundheitsgefährdung als Kündigungsgrund aus.

Machen Sie Ihre Ansprüche geltend

Zwar ist die fristlose Kündigung bei Schimmelbefall in der Mietwohnung unter bestimmten Umständen möglich, doch erschwert dieser Schritt dem Mieter sein weiteres Vorgehen. Verlieren Sie nämlich den Zugang zur Wohnung, wird es schwer die erforderlichen Nachweise, wie zum Beispiel ein Gutachten, nachträglich zu liefern. Es ist zu diesem Zeitpunkt zudem unklar, ob Ihnen die Kosten für einen Sachverständigen oder die Schimmeluntersuchung überhaupt erstattet werden.

Der sichere Weg ist die Abmahnung. Darin setzt die Mietpartei dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung des Schimmels. Falls der Schimmel dann nicht beseitigt wird oder der Vermieter schlichtweg nicht reagiert, hat der Mieter das Recht das Mietverhältnis nach Ablauf einer angemessenen Abhilfefrist fristlos zu kündigen. Rückendeckung erhalten Mieter hier übrigens vom Bundesgerichtshof (siehe Urteil vom 18.04.2007 – VIII ZR 182/06).

Fazit: Mieter sollten unbedingt versuchen in der Wohnung zu bleiben und eine Instandsetzung und/oder Mietminderung geltend machen. Bleibt der Vermieter untätig sollten Geschädigte am Ende eine Klage einreichen. Dieser Weg mag der Längere sein, doch verspricht er eindeutig die höhere Sicherheit für Schimmelpilzgeschädigte.

 
Stockfotonummer: 314440211

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