Umgang mit Gefahrenstoffen: Asbestsanierung

Service Liesner Bautrocknung NRW

Asbestsanierung: Im Umgang mit gefährlichen und gesundheitsschädlichen Stoffen gelten besondere Regeln. Die TRGS 519 beschreibt in diesem Zusammenhang die Arbeiten mit Asbest und liegt nun in einer Neufassung vor. Die Änderungen der Ausgabe „Technische Regeln für Gefahrstoffe–Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ betreffen das SHK-Handwerk direkt. 

Asbest ist bereits seit über 20 Jahren verboten. Grund dafür sind die eindeutig festgestellten Gesundheitsgefahren. Mit Inkrafttreten des Verbotes 1993 bleibt die neue Einbringung in Bauprojekte zwar aus, aufgrund ihrer langen Beständigkeit sind Asbeste aber leider immer noch in vielen Bauobjekten anzutreffen. Um die Gesundheit zu schützen dürfen Betriebe Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten von asbestbelasteten Bauteilen ausschließlich dann durchführen, wenn sie über eine entsprechende personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen. Die seit Januar 2014 geltende Technische Regel TRGS 519 beschreibt die entsprechenden Anforderungen.

Auszug der aktualisierten Richtlinien aus der TRGS 519:

  • Nur 10 000 Fasern pro m². Damit wurde die Akzeptanzkonzentration von ursprünglich 15 000 Fasern pro m² heruntergesetzt und an das Maßnahmenkonzept der TRGS 910** angeglichen.
  • Klare Definition der „Arbeiten geringen Umfangs“: Arbeiten, welche von nicht mehr als zwei Personen ausgeübt und auch nicht mit weiterem Personal wiederholt durchgeführt werden. Beispiele sind das Entfernen von Dichtungen an Gasbrennern, das Beschichten von Abschottungen oder das Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich unter 100 m².
  • Sachkundenachweise sechs Jahre gültig. Nachweise, die vor dem 01.06.2010 erworben wurden, gelten noch bis zum 30.06.2016. Darüber hinaus ist zum Erwerb die Teilnahme am Seminar nach TRGS 519 Anlage 4 erforderlich. Ohne Auffrischung erlischt die Sachkunde.

Weiterhin wurde in der Neufassung eine Anpassung an den Stand der Technik vorgenommen, welche insbesondere Arbeitsmittel wie z. B. Industriesauger betrifft. Auch wird nach § 6 der Gefahrenstoffverordnung die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für die Gefährdungsbeurteilung näher beschrieben.

Die ausführlicheren Informationen, ebenfalls für Sie zusammengefasst, können bequem online unter nachfolgendem Link eingesehen werden.

Zusätzliche Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

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